5 StR 102/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten V. K. N. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten V. C. N. wird das vorbezeichnete Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aus den Gr374nden der Antragschrift des Generalbundes-anwalts vom 21. M344rz 2007 dahingehend abge344ndert, dass dieser Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt ist. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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