BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 102/14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: Die Revision d es Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht die Verfahrensrüge des Angeklagten als un begründet an. Sander Dölp König Berger Bellay
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