ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR102.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 102/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. November 2016 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass die (tateinheitliche) Verurtei lung w e- gen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt (Stellun g- nahme des Generalbundesanwalts vom 20. März 2017). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren en t- standenen notwendig en Auslagen sowie die im Adhäsionsve r- fahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
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