5 StR 103/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin G a ls Verteidigerin für den Angeklagten R , Rechtsanwalt U als Verteidiger für den Angeklagten B , Rechtsanwalt Br als Verteidiger für den Angeklagten S , Rechtsanwältin F als Beistand des Nebenklägers, Justizoberinspektorin a ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - fr Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwal t - schaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2001 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit wissentlicher schwerer Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie der gefhrlichen Körperverle t - zung schuldig sind. 2. Die Angeklagten B und S haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenklger im Revisionsve r - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bei dem Angeklagten R wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. 3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i - gen Auslagen trgt die Staatskasse. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie w e - gen gefhrlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten (R ) und zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren (S ) und 15 Jahren (B ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl - 4 - die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft; keine der Revisionen hat letz t lich Erfolg. I. Die Angeklagten gehren der sogenannten Skinheadszene an, in der rechtsradikale, im wesentlichen durch Auslnderhaû und Gewaltbereitschaft geprgte Vo r stellungen vertreten werden. Am Abend des 15. Januar 2001 trafen sich die drei Beschwer defhrer mit weiteren Gesinnungsgenossen, den Nichtrevidenten H und Sch , in der Wohnung des Zeugen Z , wo sie Alkohol tranken und rechte Musik hrten. Im Verlaufe des Abends kam das Gesprch auf eine vermeintlich gegen eines der Gruppenmitglieder wegen Krperverle t - zung erstattete Strafanzeige. Als mutmaûlicher Anzeigenerstatter geriet der Nebenklger Re in Verdacht, den alle Anwesenden aus dem nahegelegenen Wohnheim fr junge ehemalige Strafgefangene kan n - ten. H schlug vor, Re zur Rede zu stellen. Daraufhin begaben sich R und B in das Wohnheim, weckten Re auf, befahlen ihm, sie zu begleiten, weil man sich mit ihm unterhalten wolle. Nach einem vergeblichen Fluchtversuch des Zeugen erreichte man zwischen 0.00 und 0.30 Uhr die Wohnung Z . Dort versetzte H dem Zeugen einen Schlag ins Gesicht und fragte ihn, ob er die fragliche Anzeige erstattet habe. Obwohl der Zeuge dies bestritt, wurde er in den nchsten Stunden wiederholt von allen Anwesenden getreten und geschlagen, wobei H die treibende Kraft war. Infolge der Miûhandlungen erlitt Rei Hautrtungen, Hmatome und deutliche Schwellungen im G e - sicht. In den frhen Morgenstunden uûerte H die Befrchtung, daû Re sie wegen dieser Handlungen anzeigen knne, er msse deshalb beseitigt werden. Alle Angeklagten stimmten zu und stellten Überl e - - 5 - gungen an, auf welche Weise dies geschehen knne. Wiederum auf Vo r - schlag von H einigte man sich nach lngerer Diskussion darauf, Re zu verbrennen, weil dieser ganz weg msse, um smtliche B e - weise der Miûhandlungen zu vernichten. In Gegenwart des verzweifelten Zeugen wurde auch noch errtert, ob man mit Benzin einen Menschen vllig verbrennen knne und wieviel Benzin frs Abbrennen erforderlich sei. Gegen 4.30 Uhr brachte man den Zeugen zu einem abgelegenen Ort in der Nhe von Bahngleisen. Dort forderte H den Zeugen auf, sich auszuziehen, da er dann besser brenne. Re weinte und flehte um sein Leben, was keinen der Angeklagten beeindruckte. Auf Geheiû von H schlug R den Zeugen zu Boden und Sch goû etwa einen Liter Benzin auf den nackten Krper des Zeugen aus. Danach hielt R wieder auf Geheiû des H ein Feuerzeug an die Fûe des Zeugen. Nach einigen Sekunden entzndete sich eine Flamme, die den K r - per des Zeugen ergriff; Re brannte. Durch Hin- und Herw l - zen auf dem Boden konnte er das Feuer nach kurzer Zeit jedoch lschen, aufstehen und davonlaufen. Als die Angeklagten, die sich bereits einige M e - ter vom Tatort entfernt hatten, dies bemerkten, liefen B und S auf en t - sprechenden Zuruf des H dem Zeugen nach. Diesem gelang es j e - doch, sich zunchst zu verstecken und alsdann im Schutze der Dunkelheit eine nahegelegene Tankstelle zu erreichen, wo ein Rettungswagen verst n - digt wurde. Re muûte vielfach operiert werden. Sein gesamter Oberkrper wie auch die Beine und Arme sind massiv vernarbt. Infolge der Hauttransplantationen hat er Schwierigkeiten, die Krpertemperatur entspr e - chend den uûeren Einflssen zu regeln. Die geschdigten Hautpartien d r - fen keiner Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden und bentigen tglich e i - nen hohen Pflegeaufwand. Der Zeuge wird fr immer deutlich sichtbare Kennzeichen der erlittenen schweren Brandverletzungen behalten, die g e - eignet sind, auch auf sein seelisches Wohlbefinden dauerhaft einzuwirken. - 6 - Infolge der verbleibenden Schden werden seine Berufsmglichkeiten knftig eing e schrnkt bleiben. II. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegrndet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefhrer auf. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung sachl i - chen Rechts gesttzten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben im E r - gebnis ebenfalls ohne Erfolg. 1. Allerdings rgt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten zu Recht, daû die Strafkammer das Inbrandsetzen des Zeugen als versuc h - ten Mord in Tateinheit mit (nur) schwerer Krperverletzung gemû § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertet, den qualifizierten Fall der schweren Krperve r - letzung gemû § 226 Abs. 2 StGB aber nicht geprft hat. Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn der Tter eine der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichn e - ten Folgen wissentlich verursacht. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daû Re sein Leben lang sichtbare Kennzeichen der durch die Tat verursachten schweren Brandverletzungen an Oberkrper, Armen und Beinen behalten wird und hat deshalb das Vorliegen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Wissentli ches Handeln im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB bedeutet, daû der Tter die schwere Folge als sicheres Resultat seiner Handlungen vo r - aussieht ( Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 226 Rdn. 19 m. w. N.). Dazu b e - darf es entsprechender Feststellungen zur inneren Tatseite, die das Landg e - richt ausdrcklich allerdings nicht getroffen hat. Sie lassen sich dem ang e - fochtenen Urteil aber ohne weiteres entnehmen: Die Angeklagten hatten sich - 7 - nach lngeren Überlegungen dazu entschlossen, den Zeugen ¹ganzº zu ve r - brennen, um smtliche Spuren der Miûhandlungen zu vernichten. Entspr e - chend diesem Tatplan haben sie den nackten Krper ihres Opfers mit Benzin bergossen und in Brand gesetzt. Daû ein solches massives Vorgehen die Hautoberflche ganz oder teilweise zerstrt, im Falle des Todes bis zur U n - kenntlichkeit des Leichnams fhren kann und im Falle des Überlebens da u - erhaft entstellende Vernarbungen hinterlût, liegt auf der Hand. Dessen w a - ren sich die Angeklagten gerade aufgrund ihrer vorausgegangenen Diskuss i - on durchaus bewuût. Der Annahme des § 226 Abs. 2 StGB steht auch nicht entgegen, daû die Angeklagten mit direktem Ttungsvorsatz gehandelt haben (BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Folge 1). Denn zur Tatbestandserfllung reicht es aus, daû der Tter ± alternativ zur beabsichtigten Ttung ± die schwere Folge als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht (BGHR StGB aaO), er ± wie hier ± die schwere Folge durch die gewhlte Art und Weise der Ttung als notwendiges Durchgangsziel erkennt. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch gendert. 2. Der festgestellte Rechtsfehler hat sich jedoch nicht auf die jeweil i - gen Rechtsfolgenaussprche ausgewirkt. Der Senat schlieût entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aus, daû der Tatrichter bei Bercksicht i - gung der Qualifikation bei den Angeklagten B und S die fr den ve r - suchten Mord gewhrte Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und eine entsprechende Milderung der Jugendstrafe bei dem Angeklagten R nicht vo r genommen htte. Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persnlichkeit des Tters die Tatumstnde im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesicht s - punkte einbezieht wie Nhe zur Tatvollendung, Gefhrlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafra h - - 8 - menverschiebung 12 m. w. N.). Eine sorgfltige Abwgung dieser Umstnde ist namentlich dann geboten, wenn ± wie hier bei B und S ± nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermglicht (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8). Diesen Anforderungen werden die Erwgungen des Landgerichts zur Versuchsmilderung gerecht. Die Strafkammer hat die wesentlichen straferschwerenden Gesicht s - punkte, die fr eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen knnen, gesehen und gewertet. Sie hat die hohe Gefhrlichkeit der Versuchshan d - lung, die unmittelbare Nhe zur Tatvollendung, die Verwirklichung zweier Mordmerkmale und die tateinheitliche Begehung einer schweren Krperve r - letzung und damit die dauernde Entstellung des Zeugen und die hiermit fr diesen verbundenen Einschrnkungen ersichtlich bercksichtigt. Die Stra f - kammer hat schlieûlich auch die von den Angeklagten aufgewendete krim i - nelle Energie und ihre jeweiligen Tatbeitrge im einzelnen gewichtet, dabei aber zugunsten aller Angeklagten einschrnkend bedacht, daû die treibende Kraft H war, da er den Anstoû zur Ttung des Zeugen gegeben und die entscheidenden Anweisungen und Befehle erteilt habe. Insbesondere dieser Gesichtspunkt im Zusammenwirken mit weiteren schuldmindernden Umstnden, wie etwa die bei allen Angeklagten gegebene alkoholische En t - hemmung, die gruppendynamische Entwicklung des Tatgeschehens, die G e - stndnisse oder zumindest teilgestndigen Angaben und letztlich auch das Alter der Angeklagten (17, 23, 29 Jahre) haben das Landgericht bewogen, bei B und S die Strafrahmenverschiebung und bei R eine en t - sprechende Milderung der Jugendstrafe vorzunehmen. Wenngleich der qualifizierte Fall der schweren Krperverletzung g e - mû § 226 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei bis fnfzehn Jahren Freiheitsstrafe einen hheren Unrechtsgehalt aufweist als die ¹einfacheº schwere Krperverletzung gemû § 226 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: ein Jahr - 9 - bis zehn Jahre), ist angesichts der dargelegten umfassenden tatrichterlichen Erwgungen, die auch dem auûergewhnlich brutalen Vorgehen der Tter und den schweren Folgen fr das Opfer Rechnung tragen, auszuschlieûen, daû bei Annahme des Qualifikationstatbestandes die Versuchsmilderung unterblieben wre. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer insbesondere bei B und S , die ohne die Strafrahmenverschiebung zu lebenslangen Freiheitsstrafen htten verurteilt werden mssen, ausdrcklich hervorhebt, daû die fr den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Krperverletzung verhngten Einsatzstrafen von 14 Jahren und sechs Monaten (B ) und 13 Jahren und sechs Monaten (S ) ganz erheblich seien, daû aber nur derart hohe Strafen auf die Ang e klagten angemessen einwirken knnten. Harms Hger Basdorf Gerhardt Schaal
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