5 StR 103/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 13. November 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fünf Jahre Frei-heitsstrafe verhängt und ihn unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräf-tig verhängten Freiheitsstrafe zu fünf Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-rüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.1. Die Revision beanstandet mit Recht folgende Vorgehensweise desLandgerichts: Das Verfahren ist wegen eines gleichartigen Tatvorwurfs mitdem Ziel einer eventuellen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO abgetrenntworden. Das Landgericht hat gleichwohl eine im Zusammenhang mit diesemweiteren Tatvorwurf erfolgte polizeiliche Kontrolle des Angeklagten bei der - 3 -Strafzumessung insbesondere der Strafrahmenwahl zu seinem Nachteilverwertet, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben.Durch die erfolgte Abtrennung mit dem Ziel der Einstellung nach § 154Abs. 2 StPO wurde, nicht anders als durch die entsprechende Einstellungselbst, zugunsten des Angeklagten ein Vertrauen darauf begründet, daß ihmder ausgeschiedene Prozeßstoff nicht mehr angelastet werde. Dies löst voreiner entsprechenden Verwertung eine verfahrensrechtliche Hinweispflichtaus. Nur durch deren Befolgung ist jener Vertrauenstatbestand wieder zubeseitigen (vgl. BGHSt 30, 197; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 154Rdn. 25, § 154a Rdn. 2 m. w. N.).2. Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzungder Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem Schuldspruchgilt, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt aufgrund des in dessenAntragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs insbesondereder mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zurdamaligen Kontrolle hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagtenauch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wordenwäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; Meyer-Goßner aaOm. w. N.).3. Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch insbesondere auch betref-fend die Beweiswürdigung zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht zu beanstanden.4. Zur sachlichrechtlichen Beurteilung der Strafzumessung merkt derSenat noch an:a) Bei der konkreten Handelsmenge, welche die qualifikationsbegrün-dende Grenzmenge nur ganz knapp erfüllte, lag die Annahme eines minder - 4 -schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG auch angesichts der weiteren vomLandgericht aufgeführten Strafmilderungsgründe auf der Hand.b) Die den Angeklagten durch den Wegfall der Strafaussetzung zurBewährung beschwerende Einbeziehung einer durch Urteil des LandgerichtsMagdeburg vom 7. Oktober 2002 verhängten Strafe für eine im Jahre 1997begangene Tat durfte, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt,nicht erfolgen. Ihr stand die in jenem Urteil zutreffend vorgenommene nach-trägliche Gesamtstrafbildung mit im Jahre 2001 verhängten Strafen und diehierdurch begründete Zäsur vor Begehung der hier abgeurteilten Tat im Fe-bruar 2002 entgegen.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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