5 StR 103/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 29. September 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Zur R374ge der Verletzung des 247 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an: W344hrend der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverk374n-dung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwalt-schaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hat-te. Mit dieser Anordnung nach 247 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die Vorsitzende lediglich in Aus374bung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse nach 247 176 GVG den 2 - 3 - Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort h344tte gew344hrt werden m374ssen. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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