5 StR 103/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , Richterin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W. , als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt M. , Rechtsanwalt Wi. als Verteidiger f374r den Angeklagten R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. September 2006 wird ver-worfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten R. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorge-nannte Urteil wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt entf344llt. Der Angeklagte S. tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. 3. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vor-genannte Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte R. verurteilt worden ist, einschlie337lich der Feststellun-gen zum Verm366gensnachteil der Stadt Dresden und zum Untreuevorsatz. Die Feststellungen zum 344u337eren Tather-gang und zum Vorsatz der Bankrottbeihilfe bleiben auf-rechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten R. verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision des Angeklagten R. , an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Bestechlichkeit in zwei F344llen, wegen Bankrotts sowie wegen Bankrotts in Tateinheit mit fal-scher Versicherung an Eides Statt zu einer 226 zur Bew344hrung ausgesetzten 226 Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten R. hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott schuldig ge-sprochen und gegen ihn eine 226 gleichfalls zur Bew344hrung ausgesetzte 226 Frei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verh344ngt. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme hat das Landgericht den Angeklagten R. aus tats344ch-lichen Gr374nden freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die beiden Angeklagten haben ihre Verurteilungen umfassend ange-fochten. Im Ergebnis hat nur die Revision des Angeklagten R. einen Teilerfolg. 1 A. Das landgerichtliche Urteil enth344lt folgende Feststellungen und Wer-tungen: 2 1. Der Angeklagte R. war Oberb374rgermeister der Stadt Dres-den, der Angeklagte S. hat dem Angeklagten R. zugearbeitet. Der Angeklagte S. , der ein enger Vertrauter des Angeklagten R. aus Zeiten fr374herer gemeinsamer kommunalpolitischer T344tigkeit war, geriet sp344-testens im Sommer 2002 in massive finanzielle Schwierigkeiten. In Kenntnis eines gegen ihn bevorstehenden Insolvenzverfahrens leitete er von seinen Konten bei der Stadtsparkasse Dresden, der Deutschen Bank und der Ad-vance Bank insgesamt etwa 45.000 Euro auf andere Konten, um die Gelder so vor dem Zugriff seiner Gl344ubiger in Sicherheit zu bringen. Inhaber dieser Konten waren seine Mutter, die mit ihm pers366nlich eng verbundene H sowie er selbst mit einem Konto bei der Deutschen Bank 24. 3 - 5 - Der Angeklagte S. beantragte im Oktober 2002 beim Amtsgericht Chem-nitz die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Diesem Antrag f374gte er die Aus-fertigung einer vor dem Notar B. in Radebeul abgegebenen eides-stattlichen Versicherung bei, in der er die vorgenannten Transaktionen ver-schwieg und lediglich das Konto bei der Deutschen Bank 24 angab. Auch nachdem das Insolvenzverfahren im Februar 2003 er366ffnet war, offenbarte er gegen374ber dem zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt Mo. weder das Konto seiner Mutter noch das Konto von H , obwohl die Guthaben wirtschaftlich allein ihm zur Verf374gung standen. Auf seine Kinder lautende Konten, die ihm ebenfalls allein zuzuordnen wa-ren, verschwieg er gleichfalls. 4 Zwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten R. be-stand ein enges Vertrauensverh344ltnis. F374r den Angeklagten R. , den 226 zwischenzeitlich suspendierten 226 Oberb374rgermeister der Stadt Dresden, war der Angeklagte S. ein wichtiger Mitarbeiter und Berater. Als gesetzli-cher Vertreter der Stadt Dresden vereinbarte er zun344chst mit dem Angeklag-ten S. einen bis 31. Dezember 2001 laufenden, dann um ein Jahr verl344n-gerten Dienstvertrag, der eine Dienstverpflichtung f374r 110 Arbeitstage im Jahr und eine t344gliche Verg374tung von 460 Euro (900 DM) pro Arbeitstag vor-sah. In der Folge des Hochwassers im Jahr 2002, das zu erheblichen Flut-sch344den in Dresden gef374hrt hatte, setzte der Angeklagte R. den Ange-klagten S. im Februar 2003 als 204Flutkoordinator223 ein und 374bertrug ihm die Leitung des 204B374ros Hochwasserschadenabwicklung223. Der Angeklagte R. , der um die finanziellen Probleme des Ange-klagten S. wusste, schloss am 17. April 2003 mit dem Angeklagten S. , der unter der Gesch344ftsbezeichnung 204A. C. , vertreten durch S. 223 handelte, einen bis 30. Juni 2005 befristeten Vertrag, der eine monatliche Verg374tung in H366he von 2.500 Euro brutto vorsah. Nach diesem Vertrag oblag dem Angeklagten S. die Koordination der Hochwasser-schadensabwicklung im Auftrag des Oberb374rgermeisters. Anfang 2004 gab 5 - 6 - der Angeklagte R. dem Dr344ngen des Angeklagten S. nach und 344nderte den Vertrag ab. Vertragspartner wurde nunmehr die 204A. C. , vertreten durch H. 223, wobei allerdings bestimmt wurde, dass die Leistungen von dem Angeklagten S. als 204alleinigem Erf374llungs-gehilfen223 erbracht werden sollten. Zugleich wurde die monatliche Verg374tung r374ckwirkend ab Januar 2004 bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages am 30. Juni 2005 auf etwa 9.000 Euro brutto erh366ht. Nach den Feststellungen des Landgerichts diente diese Vertragskonstellation dazu, die Gelder zu er-heblichen Teilen dem Insolvenzverwalter zu entziehen und dem Angeklagten S. 374ber H. zukommen zu lassen. Die Verg374tung war nach Annahme des Landgerichts (UA S. 28, 62) im Hinblick auf die vom An-geklagten S. erbrachten Leistungen objektiv angemessen und nicht 374berh366ht. Nachdem dem Angeklagten R. im Juli 2004 vom Regie-rungspr344sidium durchgreifende Bedenken gegen die weitere M366glichkeit, die Verg374tung des Angeklagten S. zu 90 % zu subventionieren, wegen deren Erh366hung er366ffnet worden waren, erneuerte der Angeklagte R. gleich-wohl unter dem 28. Juli 2004 den mit der 204A. C. , vertreten durch H. 223 geschlossenen 304nderungsvertrag und beendete zugleich in einem 204334berleitungsvertrag223 vorbehaltlos den vorangegangenen Vertrag vom 17. April 2003. Der Angeklagte S. hatte sich Anfang Februar 2003, als die Beauf-tragung der G. , einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der S344chsischen Landesbank, als General374bernehmerin f374r den Wiederaufbau wichtiger Ver-kehrsanlagen ins Auge gefasst wurde, an Verantwortliche der G. gewandt. Unter Hinweis auf seine N344he zum Oberb374rgermeister brachte der Angeklag-te S. dabei den Wunsch vor, einen mit mehreren Tausend Euro monatlich dotierten Beratervertrag zu erhalten. Wie er erkannte, war seinen Verhand-lungspartnern von der G. dabei klar, dass der Angeklagte S. erhebli-chen Einfluss auf die Beauftragung hatte. Zum Abschluss eines Beraterver-trages kam es nicht, weil die Beauftragung der G. aus anderen Gr374nden scheiterte. An den sp344ter stattfindenden Verhandlungen mit der B. , die 6 - 7 - prinzipiell bereits im Februar 2003 den Zuschlag als externer Projektsteuerer erhielt, war der Angeklagte S. ebenfalls beteiligt. Als die Verhandlungen 374ber den Vertrag im Einzelnen ins Stocken gerieten, ging der Angeklagte S. mehrmals zwischen M344rz und Ende 2003 auf die Verantwortlichen der B. zu, um sie zum Abschluss eines Beratervertrages mit ihm zu veranlas-sen. Auch hier wollte der Angeklagte S. seine Stellung innerhalb der Stadtverwaltung und insbesondere zum Angeklagten R. dazu nutzen, um f374r die B. m366glichst g374nstig und reibungslos die Projektsteuerung um-zusetzen. Letztlich ging jedoch die B. auf das Ansinnen des Angeklagten S. nicht ein. 2. Das Landgericht hat im Fordern eines Beratervertrages gegen374ber Mitarbeitern der G. und der B. bei dem Angeklagten S. jeweils ein Vergehen der Bestechlichkeit im Sinne des 247 332 Abs. 1 StGB gesehen. Je-denfalls aus Sicht der potenziellen Vertragspartner habe er seinen Einfluss auf die Vergabe oder Ausgestaltung der Auftr344ge von dem geforderten Vor-teil abh344ngig gemacht. Aufgrund seiner Funktion als 204Flutkoordinator223 sei der Angeklagte S. Amtstr344ger gewesen, auch wenn er nicht unmittelbar wei-sungsbefugt gegen374ber st344dtischen Bediensteten gewesen sei. Als verl344n-gerter Arm des Oberb374rgermeisters habe er 366ffentliche Aufgaben wahrge-nommen. Dieses sei ihm auch bewusst geworden. Wenn der Angeklagte S. sich selbst nicht als Amtstr344ger gesehen habe, f374hre dies lediglich zu einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. 7 Die Verheimlichung der Kontenguthaben gegen374ber dem Insolvenz-verwalter hat das Landgericht als eine einheitliche Bankrotthandlung nach 247 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB angesehen, wozu die strafbare Handlung der falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit stehe. Da das Amtsgericht Chemnitz hierf374r zust344ndig gewesen sei, kam es nach Auffassung des Land-gerichts nicht darauf an, dass der Angeklagte S. eine eidesstattliche Ver-sicherung unaufgefordert von sich aus abgegeben habe. 8 - 8 - Der Abschluss des Vertrages mit der Stadt Dresden unter dem Namen H. erf374llt nach Auffassung des Landgerichts gleichfalls den Tatbestand einer weiteren selbst344ndigen Bankrotthandlung nach 247 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB. Hierzu habe der Angeklagte R. Beihilfe ge-leistet, da er die desolate finanzielle Situation des Angeklagten S. ge-kannt habe und ihm die Eink374nfte ungeschm344lert habe zukommen lassen wollen. Zugleich liege bei dem Angeklagten R. noch eine (tateinheitli-che) Untreue vor, weil er gegen374ber der Stadt seine Verf374gungsbefugnis missbraucht habe. In der deutlichen Erh366hung der Verg374tung liege ein Ver-sto337 gegen das Sparsamkeitsgebot. Der mit H. ge-schlossene Vertrag sei sittenwidrig; allein der Abschluss dieses Vertrages begr374nde deshalb eine Verm366gensgef344hrdung. Die Gef344hrdung habe sich in den ausgezahlten Monatsraten abz374glich der Raten aus dem alten Vertrag realisiert. Dieser tats344chlich entstandene Schaden in H366he von etwa 75.000 Euro stelle einen Verm366gensverlust gro337en Ausma337es dar. 9 10 3. Das Landgericht hat den Angeklagten R. vom Vorwurf der Vorteilsannahme durch das gegen374ber der G. bei den Vertragsverhand-lungen vorgebrachte Begehren des Abschlusses eines Beratervertrages mit dem Angeklagten S. mangels Nachweises einer bewussten Unrechtsver-einbarung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. B. Lediglich die Revision des Angeklagten R. ist begr374ndet. Die Revisionen des Angeklagten S. und der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. 11 I. Die Revision des Angeklagten S. f374hrt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs. 12 - 9 - 1. Die Verfahrensr374ge, mit der die vom Strafkammervorsitzenden im Selbstleseverfahren nach 247 249 Abs. 2 StPO angeordnete Einf374hrung einer fr374heren Aussage des Zeugen Sch. als Versto337 gegen 247 250 StPO bean-standet wird, hat keinen Erfolg. Die Konstanz der Aussagen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Sch. konnte bereits durch des-sen eigene Angaben zu seiner fr374heren Aussage, gegebenenfalls nach de-ren Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingef374hrt werden (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 9; BGH StV 1996, 412). Erg344nzend zu seiner Aussage 226 nicht sie im Sinne des 247 251 StPO ersetzend 226 durfte dann, auch zur ma337-geblichen Abrundung der Beweisw374rdigung zur Aussagekonstanz (UA S. 46), die Niederschrift 374ber die fr374here Aussage verlesen werden (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 250 Rdn. 12). 13 14 2. Die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit halten rechtlicher 334ber-pr374fung stand. Das Landgericht hat den Angeklagten S. zutreffend als Amtstr344ger gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB angesehen. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r die Be-gr374ndung einer Amtstr344gerstellung im Sinne der 247247 331 ff. StGB erforderlich, dass der Betreffende zum Amtstr344ger bestellt wurde. Die Bestellung ist von der blo337en privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheiden. Sie setzt vor-aus, dass der Betreffende 374ber den Einzelfall hinaus mit der Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben betraut und in die beh366rdliche Organisation eingebun-den wird (vgl. BGHSt 43, 96, 105; 46, 310, 313). Hieran kann beim Angeklag-ten S. 226 wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat 226 kein Zweifel be-stehen. aa) Mit Beginn der Flutschadensabwicklung war der Angeklagte seit Ende 2002 befasst, ab Februar 2003 sogar in einer Leitungsfunktion t344tig. Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte er im Au337enverh344ltnis die Verhandlungen und leitete das 204B374ro Hochwasserschadenabwicklung223. Ihm standen eine Sekret344rin und ein B374roraum zur Verf374gung. Selbst wenn er 16 - 10 - formal kein Weisungsrecht gegen374ber den kommunalen Bediensteten hatte, 374bte er jedoch faktisch Leitungsfunktionen gegen374ber den Mitarbeitern des B374ros aus. Dessen Aufgabenbereich war auch 366ffentlich-rechtlich gepr344gt. Gegenstand der T344tigkeiten des B374ros war der Wiederaufbau kommunaler Verkehrs- und Infrastrukturanlagen und die Verwaltung von F366rdermitteln. Das B374ro hat damit unmittelbar 366ffentliche Aufgaben (vgl. hierzu BGH wistra 2007, 302, 304), teilweise sogar hoheitlicher Art wahrgenommen. bb) Entgegen der Auffassung der Verteidigung war der Angeklagte S. auch bestellt im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Hierzu bedarf es keines f366rmlichen Bestellungsaktes. Entscheidungserheblichkeit kommt dieser Rechtsfrage ohnehin nur f374r die Bestechlichkeitshandlung gegen374ber der G. zu. Bei den Handlungen gegen374ber der B. bestand die Besonder-heit, dass der Angeklagte bei seinen sp344teren Vorst366337en, f374r sich einen Be-ratervertrag zu erlangen, durch den Angeklagten R. f366rmlich verpflich-tet war. Eine solche f366rmliche Verpflichtung fand bei Abschluss des Berater-vertrages am 17. April 2003 statt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten weitere Anl344ufe des Angeklagten S. , f374r sich den Abschluss eines Beratervertra-ges zu erreichen. Jedenfalls f374r diese Handlungen w344re er dann zumindest als besonders Verpflichteter im Sinne des 247 332 StGB t344tig gewesen. 17 Das Landgericht hat dar374ber hinaus ohne Rechtsversto337 f374r s344mtliche Bestechlichkeitshandlungen und insbesondere f374r die gegen374ber der G. , die zwischen Januar und M344rz 2003 stattfanden, eine Amtstr344gereigenschaft angenommen. In diesem Zeitraum bestand kein vertragsloser Zustand. Zwar war der urspr374nglich geschlossene Beratervertrag zum 31. Dezember 2002 ausgelaufen und ein neuer Beratervertrag noch nicht geschlossen worden. Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Angeklagte S. insoweit ohne Rechtsgrund gearbeitet h344tte. Vielmehr ist noch Anfang 2003 der urspr374ngli-che Beratervertrag stillschweigend verl344ngert worden (247 625 BGB). Ein ent-sprechender Rechtsbindungswille war sowohl auf Seiten des Angeklagten R. als auch des Angeklagten S. vorhanden. Beide Angeklagten 18 - 11 - wollten, dass S. , der seit Anfang Februar mit der Leitung des B374ros be-auftragt wurde, f374r die Stadtverwaltung t344tig blieb. Dass dies nicht unentgelt-lich erfolgen sollte, war offensichtlich. Soweit nicht stillschweigend das ur-spr374ngliche Honorar vereinbart war, w344re im 334brigen die orts374bliche Verg374-tung geschuldet gewesen (247 612 Abs. 2 BGB). Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgef374hrt, dass eine Bestel-lung im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB auch formfrei erfolgen kann. Das Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen f366rmlichen Akt voraus (BGHSt 43, 96, 102 f. unter Hinweis auf die Entstehungsge-schichte). Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der Begriffsbestim-mung nach 247 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welche die f374r den 366ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten betrifft. Bei diesem Personenkreis rechtfertigt der formale Akt der Verpflichtung die Gleichstellung mit Amtstr344gern in strafrecht-licher Hinsicht. Ein solcher formaler Akt, der im 334brigen regelm344337ig die Be-treffenden zu besonders Verpflichteten machen w374rde, ist nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit c. StGB nicht erforderlich. Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der 374bertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist (BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 4). Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbeziehung in die Organisation der 366ffentlichen Verwaltung be-stimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung (vgl. BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 4). 19 b) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S. auch den entspre-chenden Vorsatz eines Amtstr344gers rechtsfehlerfrei bejaht. Dies ist unprob-lematisch, soweit es sich um die Tat gegen374ber der B. handelte, weil der Angeklagte S. sp344testens auf Grund der von ihm abverlangten Verpflich-tungserkl344rung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Bezug seines T344tigkeitsfeldes 20 - 12 - unterrichtet wurde. Fehlt eine solche Verpflichtungserkl344rung und liegt 226 wie hier 226 kein anderer f366rmlicher Bestellungsakt vor, sind allerdings an den Nachweis in subjektiver Hinsicht besondere Anforderungen zu stellen. Dies hat das Landgericht nicht 374bersehen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Betreffende nur um die seine Amtstr344gerstellung begr374ndenden Tatsachen wei337. Er muss auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtstr344ger haben. Hieran kann aber bei der gegebenen Sachlage kein Zweifel bestehen, weil der Angeklagte S. ausweislich der Feststellungen seine Einbezie-hung in die Verwaltungst344tigkeit der Stadt Dresden kannte und um seinen Einfluss wusste. Hiermit warb er sowohl gegen374ber der G. als auch ge-gen374ber der B. . Insoweit war ihm die gesetzliche Wertung bewusst, die Grundlage der Strafvorschriften 374ber Amtstr344ger ist. Dagegen brauchte der Angeklagte S. seine T344tigkeit nicht juristisch zutreffend einzuordnen. Ein solcher Subsumtionsirrtum l344sst 226 wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat 226 den Vorsatz unber374hrt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung be-durfte es hier keiner Ausf374hrungen zu einem Verbotsirrtum im Sinne des 247 17 StGB. Ein die Anwendbarkeit des 247 17 StGB begr374ndendes fehlendes Un-rechtsbewusstsein hat der Angeklagte S. nach den Urteilsfeststellungen nicht einmal behauptet. Die blo337e falsche Einordnung seines Verhaltens be-inhaltet dies nicht notwendigerweise. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Verhalten des Angeklagten S. , w344re er nicht als Amtstr344ger an-zusehen, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit im ge-sch344ftlichen Verkehr nach 247 299 StGB strafbar w344re. Namentlich unter Be-r374cksichtigung dieses Umstandes brauchte das Landgericht die M366glichkeit nicht zu er366rtern, der Angeklagte habe sein Verhalten als rechtm344337ig ange-sehen und sich deshalb in einem Verbotsirrtum befunden. 21 3. W344hrend die Schuldspr374che wegen Bankrotts 226 auch zur vertretbar vorgenommenen Bestimmung des Schuldumfangs 226 keinen Rechtsfehler aufweisen, kann die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt 22 - 13 - keinen Bestand haben. Eine Strafbarkeit nach 247 156 StGB setzt voraus, dass die Beh366rde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierf374r auch zu-st344ndig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Zust344ndigkeit nicht nur auf die allgemeine Zu-st344ndigkeit der Beh366rde. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung auch 374ber den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden d374rfen und darf rechtlich nicht wirkungslos sein (BGH StV 1985, 505). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, ist im Insolvenzverfahren die eidesstattliche Versiche-rung vom Schuldner zu Protokoll zu erkl344ren (247 98 Abs. 1 InsO). Diese Rege-lung gilt bereits im Er366ffnungsverfahren (247 20 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann die Erkl344rung nur in Person und m374ndlich abgeben. Diese eindeutige Rechtslage wird noch durch den Verweis in 247 98 Abs.1 Satz 2 InsO auf 247 478 ZPO unterstrichen, der die Eidesleistung von dem Eidespflichtigen in Person verlangt. Mithin muss also auch die Versicherung an Eides Statt vom Schuldner pers366nlich erfolgen. Eine schriftliche Erkl344rung gen374gt diesem Formerfordernis nicht. Sie ist damit rechtlich wirkungslos. Die vom Landge-richt aufgeworfene (und bejahte) Frage, ob auch eine unaufgefordert abge-gebene falsche Versicherung an Eides Statt eine Strafbarkeit nach 247 156 StGB begr374nden kann, stellt sich somit nicht, weil im Rahmen des Verfah-rens 374ber die Insolvenzer366ffnung eine schriftliche Erkl344rung als Grundlage f374r eine Versicherung an Eides Statt nicht gen374gt. 4. Der Strafausspruch kann dennoch bestehen bleiben. 23 a) Die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafbarkeit nach 247 156 StGB hat sich auf die Strafe nicht ausgewirkt. Dieser Straftatbestand stand in Tat-einheit zu einer mehraktigen Bankrotthandlung, die zu einer Verheimlichung von 374ber 45.000 Euro gegen374ber dem Insolvenzverwalter gef374hrt hat. Schon wegen des deutlich h366heren Gewichts dieses Delikts und angesichts des Umstands, dass die, wenngleich nicht gesondert strafbare, Einreichung einer von einem Notar beurkundeten inhaltlich unrichtigen eidesstattlichen Versi- 24 - 14 - cherung ein allgemein strafsch344rfend zu wertendes Fehlverhalten war und das Landgericht die rechtsfehlerhaft angenommene idealkonkurrierende Tat wegen der unaufgeforderten Abgabe der Erkl344rung geringer gewichtet hat (UA S. 74), schlie337t der Senat sicher aus, dass die f374r die Tat verh344ngte ma337volle Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten von dem Fehler beeinflusst war. b) Die Strafzumessung ist auch im 334brigen rechtsfehlerfrei. Das Land-gericht durfte die Tatwiederholung und die Gesamttatdauer ebenso straf-sch344rfend werten wie den Gesamtumfang der Verg374tungen, die an H. geflossen sind. Diese h344tten n344mlich 226 wie oben ausgef374hrt 226 dem Angeklagten S. zugestanden und sind deshalb der Gl344ubigerge-meinschaft zun344chst umfassend entzogen worden. Die H366he der Summe kann mithin als verschuldete Auswirkung der Tat einen f374r die Strafzumes-sung bestimmenden Gesichtspunkt bilden. 25 II. Die Revision des Angeklagten R. f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs, allerdings unter weitgehender Aufrechterhaltung den Be-schwerdef374hrer auch belastender Feststellungen. 26 1. Die Aufkl344rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Ohne entsprechen-de Antragstellung von Seiten des Beschwerdef374hrers war das Landgericht nicht gedr344ngt, von diesem behaupteten, nicht realisierten Pl344nen 374ber die im Vergleich zur durchgef374hrten Vertrags344nderung andersartig gelagerte Ein-schaltung einer Anwaltskanzlei nachzugehen, die den Angeklagten S. anstellen und dann an seiner Stelle von der Stadt Dresden mit der Fluthilfe-koordinierung betraut werden sollte. 27 2. Der Schuldspruch wegen Untreue gem344337 247 266 StGB h344lt jedoch sachlich-rechtlich revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand. 28 - 15 - a) Das Landgericht sieht den Pflichtversto337 des Angeklagten R. darin, dass er die Verg374tung f374r den Angeklagten S. um das Dreifache erh366ht habe, obwohl der Angeklagte S. auch f374r den urspr374nglichen Be-trag seine Dienstleistung h344tte erbringen m374ssen und auch erbracht h344tte. Damit habe der Angeklagte R. gegen das Sparsamkeitsgebot versto-337en. Im 334brigen sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gem344337 247 138 BGB nichtig. Diese Ausf374hrungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 29 aa) Das Landgericht kommt aufgrund einer rechtsfehlerhaften Ausle-gung zu der Annahme, dass der vom Angeklagten S. geschuldete Leis-tungsumfang durch die Verg374tungserh366hung unber374hrt geblieben ist. Dem Tatrichter steht zwar bei der Auslegung von Vertr344gen ein weitgehender Er-messensspielraum zu. Deshalb beschr344nkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Pr374fung, ob ein Versto337 gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungss344tze und allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH NJW 2004, 2248, 2250 m.w.N.). 30 Die Auslegung des Landgerichts l344sst drei Gesichtspunkte au337er Be-tracht und begegnet deshalb durchgreifenden Bedenken. 31 Das Landgericht st374tzt seine Wertung, der Leistungsumfang habe sich nicht ge344ndert, darauf, dass der Angeklagte S. schon auf der Grundlage des alten Vertrages einen 204Fulltimejob223 ausge374bt habe und fast rund um die Uhr t344tig gewesen sei (UA S. 56). Dieser tats344chlich von dem Angeklagten S. erbrachte Einsatz belegt nicht zwingend den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang. Das Landgericht h344tte sich auch mit der nicht g344nzlich fern liegenden M366glichkeit auseinandersetzen m374ssen, inwieweit der Arbeitsein-satz des Angeklagten S. unter Umst344nden 374berobligatorisch erfolgte. Da nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte weder einen werkvertraglichen Erfolg schuldete noch sein T344tigkeitsfeld 374ber Stunden oder einen fest umrissenen Arbeitsanfall messbar war, h344tte das Landgericht 32 - 16 - auch bedenken m374ssen, was Bezugsma337stab f374r die Verg374tung war. Da die dienstvertragliche Verg374tung immer in einer Beziehung zum Umfang der T344-tigkeit steht, beeinflusst die Verg374tungsh366he naturgem344337 auch die Bestim-mung des zu erwartenden Aufwands. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Angeklagte S. seine T344tigkeit als 204Flutkoordinator223 nach Weisung des Oberb374rgermeisters zu erbringen hatte. Deshalb ist bei einer nach 247247 133, 157 BGB vorzunehmenden interessenkonformen Auslegung die Verg374tungsh366he als Ma337stab f374r die Auslegung des geschuldeten T344tig-keitsumfangs heranzuziehen. Hilfsweise muss analog 247 612 Abs. 2 BGB die Orts374blichkeit eines entsprechenden synallagmatischen Verh344ltnisses zwi-schen Dienstverpflichtung und Verg374tungsh366he ermittelt werden. 33 Bedenklich ist zudem die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte S. habe nicht mit der K374ndigung des Altvertrags gedroht. Abgesehen davon, dass wegen der ge-ringen Verg374tung eine solche K374ndigungsdrohung nahe lag und diese von zwei weiteren Zeugen best344tigt wurde, ist die Nichterw344hnung dieses Um-standes in einem Gespr344ch des Angeklagten R. mit dem Zeugen B. allein keine tragf344hige Grundlage, um eine solche K374ndigungs-drohung auszuschlie337en. Dabei h344tte zumindest dargelegt werden m374ssen, welche Auswirkungen eine solche Information f374r die in diesem Gespr344ch abgehandelte Thematik gehabt h344tte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das besagte Gespr344ch f374nf Monate nach der erfolgten Erh366hung der Verg374-tung stattgefunden hat. Insbesondere hat es das Landgericht unterlassen, sich mit der nahe-liegenden Variante ausdr374cklich auseinanderzusetzen, dass die niedrige Do-tierung beim urspr374nglichen Vertragsabschluss der Erwartung geschuldet war, der Angeklagte S. werde f374r seine Gesamtt344tigkeit bei der Flutkoor-dinierung erg344nzend 374ber einen gut dotierten Beratervertrag des General-374bernehmers entlohnt werden und dass eine 226 f374r den Umfang seines Ein-satzes angemessene 226 Erh366hung erst dann vereinbart wurde, als sich diese 34 - 17 - Erwartung im Sinne eines Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage zerschlagen hat-te. bb) Das Landgericht leitet die Pflichtwidrigkeit im Sinne des 247 266 StGB aus einem Versto337 gegen das kommunalrechtliche Sparsamkeitsgebot ab. Diese Auffassung ist selbst dann nicht frei von rechtlichen Bedenken, wenn man unterstellt, dass der Leistungsumfang der Dienstverpflichtung des Angeklagten S. sich durch den Vertrag mit erh366hter Verg374tung nicht ver-344ndert hat. Der Sparsamkeitsgrundsatz (247 72 Abs. 2 S344chsGO), der ein all-gemeines Prinzip der Haushaltsf374hrung f374r den gesamten 366ffentlichen Be-reich darstellt (vgl. 247 6 Abs. 1 HGrG, 247 7 Abs. 1 BHO), verpflichtet nicht zur Kostensenkung um jeden Preis. Das Sparsamkeitsgebot ist als rechtliche Steuerungsnorm dazu bestimmt, einen 344u337eren Begrenzungsrahmen f374r den gemeinsamen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend zu bil-den, solche Ma337nahmen zu verhindern, die mit den Grunds344tzen vern374nfti-gen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (BGH wistra 2005, 178, 180). 35 36 Das Sparsamkeitsgebot steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Helm in Piduch, BHO 41. Lfg. 247 7 Rdn. 1; v. K366ckritz, BHO 36. Lfg. 247 7 Rdn. 2.2). Beide bedingen einander, weil letzt-lich die wirtschaftlichste L366sung auch insgesamt gesehen die sparsamste ist. Deshalb ist es etwa bei Vergabeentscheidungen nach 247 97 GWB anerkannt, dass nach 247 97 Abs. 5 GWB der Zuschlag dann nicht erfolgen kann, wenn das Angebot unangemessen niedrig ist (vgl. Wagner in Langen/Bunte, Kar-tellrecht 10. Aufl. 247 97 GWB Rdn. 85). F374r die Entscheidung, welche Verg374tungsh366he zu bezahlen ist (vgl. f374r Wirtschaftsunternehmen BGHSt 50, 331, 336), ist im Bereich der 366ffentlichen Verwaltung ein verh344ltnism344337ig weiter Beurteilungs- und Ermessensspiel-raum er366ffnet. Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grund-satz, wonach Verg374tungserh366hungen durch den Sparsamkeitsgrundsatz ge-hindert sind, wenn der Betreffende auch zu den urspr374nglichen Bedingungen 37 - 18 - seine Leistung zu erbringen hat, kennt das deutsche Recht nicht. Auch im Bereich der 366ffentlichen Verwaltung 374berschreitet der zur Entscheidung Be-rufene seinen Ermessensspielraum grunds344tzlich nicht, soweit ihn keine 366f-fentlich-rechtlichen Vorschriften begrenzen, wenn er eine angemessene Ver-g374tung 226 unter Umst344nden auch in Ab344nderung eines bestehenden Vertra-ges zugunsten des bislang nicht angemessen entlohnten Besch344ftigten 226 bezahlt. Dies gilt sogar, wenn der Vertragspartner aufgrund seiner pers366nli-chen wirtschaftlichen Situation selbst zu deutlich ung374nstigeren Bedingungen kontrahieren w374rde. Die Grunds344tze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden nur eine 344u337ere Grenze. Der Entscheidungstr344ger handelt auch im Bereich der 366ffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots gew344hlt wurde. Vielmehr k366nnen im Interesse einer effektiven und qualitativ befriedigenden Aufgaben-erf374llung auch Gesichtspunkte wie Mitarbeiterzufriedenheit, Motivation, Ver-antwortungsbewusstsein, Fortbildungsbereitschaft oder innerbetriebliche Harmonie zul344ssige Gesichtspunkte f374r die Bemessung der Verg374tung bil-den. Regelm344337ig liegt deshalb eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsam-keitsgebots erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit un-angemessene Gegenleistung gew344hrt wird. cc) Die Annahme des Landgerichts, die getroffene Verg374tungserh366-hung, die auf der Grundlage des mit H. geschlossenen Vertrages erfolgt ist, sei sittenwidrig, unterliegt ebenso durchgreifenden Be-denken. Zwar trifft es zu, dass Vertragsgestaltungen, die darauf gerichtet sind, in der Insolvenz der Gl344ubigergemeinschaft Verm366genswerte zu ent-ziehen, gegen ein gesetzliches Verbot versto337en oder auch sittenwidrig sein k366nnen. Nach den Urteilsfeststellungen liegt im gegebenen Fall jedoch nahe, dass die Einschaltung von H. lediglich zum Schein er-folgen sollte. Wie das Landgericht n344mlich unter W374rdigung der vorhandenen Beweismittel zutreffend dargelegt hatte, diente die Einschaltung von H. allein dazu, die aus der Dienstleistung vereinnahmten Gelder dem Angeklagten S. unter Umgehung des Insolvenzverwalters unmittel- 38 - 19 - bar zukommen zu lassen. Die dienstvertraglichen Pflichten sollte allein und ausschlie337lich der Angeklagte S. erf374llen. Diesem sollte letztlich wirt-schaftlich auch das Entgelt zukommen. Eine prim344re Verpflichtung von H. war dagegen nicht ernsthaft gewollt; vielmehr sollte sie lediglich die Adresse f374r die Vereinnahmung der Gelder liefern. Da eine dienstvertragliche Pflichtenstellung mit H. nach der Wil-lens374bereinstimmung der Parteien nicht angestrebt war, liegt ein Scheinge-sch344ft im Sinne des 247 117 Abs. 1 BGB vor (vgl. BAG NJW 1993, 2767). Bei einem Scheingesch344ft gelten dann nach 247 117 Abs. 2 BGB die Regeln des verdeckten Gesch344ftes. Dieses war ein Dienstvertrag, wenn nicht sogar aufgrund des ausgepr344gten Umfangs der Eingliederung des Angeklag-ten S. in die Stadtverwaltung Dresden ein Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag war weder nach 247 134 BGB noch nach 247 138 BGB nichtig. Solches ergibt sich schon zwangsl344ufig aus dem Schutzzweck, der darin besteht, dem In-solvenzverwalter die erarbeitete Verg374tung auch zukommen zu lassen. Ent-fiele n344mlich eine vertragliche Bindung und mithin eine Verg374tungspflicht, liefe dies darauf hinaus, dass die zu sch374tzende Gl344ubigergemeinschaft gleichfalls keinen Anspruch h344tte. 39 b) In Betracht kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Untreue, weil der Angeklagte R. die Auszahlungen als 204sachlich richtig223 zeichnete und so die Auszahlungen an H. veranlasste. Bestand das eigentliche Leistungsverh344ltnis zwischen der Stadt Dresden und dem Angeklagten S. als Person, war der Angeklagte S. als wirklicher Ver-tragspartner auch Gl344ubiger der Verg374tungsanspr374che hieraus. Nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens waren die Leistungen dann gegen374ber dem Insolvenzverwalter zu erbringen. Den Auszahlungen an H. fehlte deshalb der rechtfertigende Grund. Infolge des gegen den An-geklagten S. er366ffneten Insolvenzverfahrens hatten die Zahlungen an H. keine befreiende Wirkung, weil der Angeklagte R. die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens kannte (247 82 InsO). 40 - 20 - Diese unter Missachtung des laufenden Insolvenzverfahrens veran-lassten Zahlungen an H. waren pflichtwidrig im Sinne des 247 266 StGB. Da sie nicht zu einem Erl366schen der Verbindlichkeiten der Stadt Dresden aus dem Dienstvertrag mit dem Angeklagten S. f374hrten, war die Stadt um diesen Betrag gesch344digt. Dies begr374ndet einen Nachteil im Sinne des 247 266 StGB. 41 Eine Strafbarkeit wegen Untreue nach 247 266 StGB w374rde jedoch vor-aussetzen, dass der Angeklagte R. insoweit vors344tzlich gehandelt hat. Zwar kannte er alle zugrunde liegenden tats344chlichen Verh344ltnisse. Dies reicht jedoch f374r die Vorsatzfeststellung nicht aus. Sowohl die Pflichtwidrig-keit als auch der Nachteil sind normative Tatbestandsmerkmale, die der An-geklagte nach seinem pers366nlichen Wertungshorizont zutreffend h344tte erfas-sen m374ssen. Dies kann bei einem juristischen Laien nicht ohne weiteres un-terstellt werden (BGHSt 48, 108, 117; BGHR StGB 247 16 Abs. 1 Umstand 4, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; A334G 247 9 unerlaubte Arbeitneh-mer374berlassung 1). 42 Die subjektive Tatseite bedarf mithin neuer tatrichterlicher Aufkl344rung. Dabei reicht es nicht aus, allein auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklag-ten R. im Blick auf die Verheimlichung der Verg374tungen gegen374ber dem Insolvenzverwalter abzustellen. Dies schlie337t n344mlich nicht zwangsl344u-fig mit ein, dass er ebenso gegen374ber der Stadt Dresden, zu der er als Ober-b374rgermeister in einem Treueverh344ltnis stand, eine Verm366genssch344digung billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 46, 30, 34; 47, 148, 157; 48, 331, 346). Er muss erkannt haben, dass die mit H. ge-schlossene Vereinbarung als eine mit dem Angeklagten S. getroffene anzusehen ist und dass Zahlungen an sie keine schuldbefreiende Wirkung haben konnten, zumindest aber damit gerechnet haben, dass die Stadt Dres-den sich durch die entsprechenden Zahlungen einer Haftung gegen374ber S. s Gl344ubigern oder dem Konkursverwalter aussetzt. Nur wenn der An-geklagte R. diese M366glichkeit ernsthaft in Betracht gezogen hat, kann 43 - 21 - von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden. Dies ist bislang nicht 226 auch nicht etwa durch die Annahme seiner Kenntnis von einer Nichtigkeit des Vertrages 226 inzident vom Landgericht mitgepr374ft worden und versteht sich als Ergebnis einer entsprechenden tatgerichtlichen Pr374fung nicht ohne weiteres von selbst. c) Gleichfalls neuer tatrichterlicher Pr374fung bedarf als m366glicherweise weiterer eine Untreue begr374ndender Aspekt der Gesichtspunkt der Subventi-onierung durch das Regierungspr344sidium, das endg374ltig im Juli 2004, nach-dem die ersten Auszahlungen der h366heren Verg374tung an S. bereits er-folgt waren, f374r den Fall der Vertrags344nderung mit h366herer Entlohnung des Angeklagten S. eine Einstellung von deren 90-prozentiger Subventionie-rung sicher angek374ndigt hatte. Das Landgericht w374rdigt m366gliche Auszah-lungen des Subventionsgebers ersichtlich allein unter dem Gesichtspunkt, dass solche Zahlungen bei der f374r die Nachteilsbestimmung vorzunehmen-den Gesamtsaldierung den anzusetzenden Schaden ganz oder teilweise ent-fallen lassen k366nnten. Dies ist rechtlich im Ansatz bedenkenfrei (BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55), wobei es jedoch nicht auf das tats344chliche Verhalten des Regierungspr344sidiums als des Subventionsgebers ankommt, sondern darauf, ob ein Anspruch auf Subventionierung bestanden h344tte. Hierzu fehlen Feststellungen, zumal die Grundlagen der Subventionierung nicht n344her dargelegt sind. Ankn374pfungspunkt f374r die nunmehr zu treffenden Feststellungen muss der damals bestehende Rechtszustand sein, ein-schlie337lich der die Subventionierung regelnden untergesetzlichen Normen und Verwaltungsvorschriften, soweit diese rechtm344337ig sind. 44 Es liegt allerdings nahe, dass das Verhalten des Angeklagten R. gegen374ber dem Regierungspr344sidium als dem Subventionsgeber pflichtwidrig war, schon weil der Angeklagte R. das Regierungspr344si-dium nicht vollst344ndig informiert hat. Im Zusammenhang mit der Subventio-nierung k366nnte ihm ein Untreuevorwurf jedoch nur gemacht werden, wenn er vors344tzlich auf die M366glichkeit verzichtet h344tte, Subventionszahlungen f374r 45 - 22 - den Stadthaushalt zu erlangen. Dies setzt voraus, dass 226 sofern die Verwei-gerung der Subventionierung der weiteren Besch344ftigung des Angeklagten S. 374berhaupt rechtm344337ig bzw. nicht nur auf einen rein formalen oder be-hebbaren Mangel zur374ckzuf374hren gewesen sein sollte 226 eine M366glichkeit be-standen h344tte, die Funktionen, die der Angeklagte S. ausge374bt hat, ande-ren ebenfalls geeigneten Personen zu 374bertragen und hierf374r Subventionen zu erlangen. Der Angeklagte R. k366nnte daher eine Untreue auch be-gangen haben, indem er 226 unsubventioniert 226 den Angeklagten S. f374r h366heres Entgelt besch344ftigte, anstatt eine L366sung gew344hlt zu haben, die im Rahmen der Hochwasserschadensabwicklung eine Subventionierung erm366g-licht h344tte. 46 d) Die neue tatrichterliche Pr374fung kann dabei auch die vorgelagerte Frage umfassen, ob eine Besch344ftigung des Angeklagten S. 374berhaupt erforderlich war oder die Hochwasserschadensabwicklung durch den vor-handenen Personalbestand der Stadtverwaltung h344tte abgewickelt werden k366nnen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte 226 wobei dem Ange-klagten R. ein weiter Ermessensspielraum zukam 226, w344re zu pr374fen, ob der Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung etwa unter Verletzung von Beteiligungsvorschriften insbesondere f374r kommunale Stellen erfolgt ist. Erg344be die insoweit vorzunehmende Pr374fung eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten R. , k344me eine Strafbarkeit wegen Untreue dennoch nur dann in Betracht, wenn die Stadt Dresden auch tats344chlich gesch344digt w344re. Insoweit finden die zur Haushaltsuntreue entwickelten Grunds344tze (BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54 m.w.N.) Anwendung, weil auch hier eine Fallgestaltung vorliegt, bei der es um die Sch344digung des haushaltsrechtlich gebundenen Verm366gens eines 366ffentlich-rechtlichen Rechtssubjekts geht. Deshalb begr374ndet nicht jeder Versto337 eine Untreue. Vielmehr muss tats344ch-lich ein Verm366gensnachteil entstanden sein (vgl. auch BGH wistra 2006, 307, 308). 47 - 23 - e) Die bislang getroffenen Feststellungen zu den 344u337eren Umst344nden der Vertragsgestaltungen, -abschl374sse und -344nderungen, zu begleitenden Besprechungen sowie zu S. s Leistungen und zu den erfolgten Zahlungen sind rechtsfehlerfrei und bed374rfen keiner Aufhebung. Auf ihrer Grundlage, gegebenenfalls unter Heranziehung diesen Feststellungen nicht widerspre-chender erg344nzender Feststellungen, insbesondere zur Auslegung der vor-genannten Vertr344ge, wird die Frage der Pflichtwidrigkeit vom neuen Tatge-richt zu pr374fen sein und werden neue Feststellungen zu einem m366glichen Untreuevorsatz zu treffen sein. Bei einer erneuten Verurteilung des Ange-klagten R. wegen Untreue bed374rfte es je nach der konkreten Fallge-staltung einer neuen tatrichterlichen Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage f374r den Strafausspruch. 48 49 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue l344sst auch die hierzu in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott ent-fallen. 50 a) Allerdings bestehen an sich gegen die Annahme dieses Straftatbe-stands keine Bedenken. Die vertragliche Konstruktion 374ber die Beauftragung der H. , die der Angeklagte R. als Vertreter der Stadt Dresden mitgetragen hat, erf374llt den Tatbestand der Beihilfe zum Bank-rott nach 247 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB, weil sie darauf angelegt war, die hieraus erhaltenen Verg374tungen dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu ent-ziehen. Das hat das Landgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweis-w374rdigung festgestellt. Die vom Angeklagten R. insoweit geltend ge-machten sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind unbegr374ndet. Die Ein-lassung des Angeklagten R. ist in wesentlichen Grundz374gen mitgeteilt worden. Aufgrund der Gesamtumst344nde hat das Landgericht ohne Rechts-versto337 bei ihm den Vorsatz bejaht. Die Ausf374hrungen der Revision hierzu ersch366pfen sich in dem revisionsrechtlich unzul344ssigen Versuch, die eigene Beweisw374rdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. - 24 - b) Gleichwohl kann der Schuldspruch insgesamt keinen Bestand ha-ben (247 353 Abs. 1 StPO). Da das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend die im Vertragsschluss liegende Untreue und die hierin auch zu sehende Beihilfehandlung zum Bankrott als tateinheitliche Begehung ge-wertet hat, konnte der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Bankrott nicht ge-sondert aufrecht erhalten bleiben. Bei Tateinheit steht n344mlich die Einheit-lichkeit einer Tat der Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffe-nen Teils entgegen (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 353 Rdn. 7a). Aller-dings bleiben s344mtliche diesen Schuldspruch tragende Feststellungen auf-rechterhalten. Erfolgt keine Verurteilung wegen der tateinheitlich angeklagten Untreue, w344re der Angeklagte R. ohne weiteres allein auf der Grund-lage der bisherigen Feststellungen erneut wegen Beihilfe zum Bankrott zu bestrafen. 51 III. 52 Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten R. vom Vorwurf der Vorteilsannahme richtet, ist un-begr374ndet. 1. Die Anklage legt dem Angeklagten R. zur Last, dass er vom Zeugen N. den Abschluss eines Beratervertrages zwischen der G. und dem Angeklagten S. als Gegenleistung f374r den General374ber-nehmervertrag mit der Stadt Dresden verlangt habe. Hierin sieht die Staats-anwaltschaft eine Vorteilsannahme des Angeklagten R. . 53 2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte R. ge-gen374ber dem Zeugen N. ge344u337ert hat, er w374nsche, dass der An-geklagte S. als Koordinator gegen374ber der Stadt Dresden eingesetzt werde, sollte es zum Vertragsschluss zwischen der G. und der Stadt Dres-den kommen. Hieraus hat das Landgericht zwar geschlossen, dass der Zeu-ge den Eindruck gewinnen durfte, der Angeklagte R. fordere die Be- 54 - 25 - sch344ftigung des Angeklagten S. als Gegenleistung f374r den Vertragsab-schluss. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu 374berzeugen ver-mocht, dass der Angeklagte R. erkannt hat, sein Wunsch nach einer Besch344ftigung S. s k366nnte in einem Bedingungszusammenhang mit dem Abschluss des General374bernehmervertrags gestanden haben. 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 55 a) Sie ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtli-che 334berpr374fung beschr344nkt sich darauf, ob die Beweisw374rdigung wider-spr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. BGH wistra 2005, 304, 305; NStZ 2002, 48 m.w.N.). 56 57 b) Einen derartigen Rechtsfehler zeigt die Revision der Staatsanwalt-schaft nicht auf. aa) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stehen die Zwei-fel des Landgerichts am Vorsatz des Angeklagten im Einklang mit den getrof-fenen Feststellungen. Dass das Landgericht dabei seine Zweifel an einer konkreten Tatsache festmacht oder sie gerade aus ihr herleitet, ist aus Rechtsgr374nden nicht geboten. Vielmehr ist der Tatrichter gehalten, aus dem Gesamtzusammenhang der von ihm objektiv festgestellten Tatsachen Schl374sse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu ziehen. Ein solcher Schluss ist rechtsfehlerfrei, wenn er m366glich und jedenfalls vertretbar er-scheint, also die richterliche 334berzeugungsbildung nicht 374berspannt wird. Dies ist hier der Fall. 58 bb) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob dieser Erkl344rung schon der vom Landgericht beigemessene Erkl344rungswert zukommt, dass der vom Angeklagten R. ge344u337erte Wunsch, dem Angeklagten S. 59 - 26 - einen Beratervertrag einzur344umen, als Bedingung f374r die Beauftragung der G. angesehen werden konnte. Insoweit ist diese Auslegung nicht unmittel-bar durch Tatsachen belegt. Nach dem Inhalt der in den Urteilsgr374nden mit-geteilten Aussage des Zeugen N. hat der Angeklagte seinen Wunsch so formuliert, dass S. den Beratervertrag erhalten sollte, sofern es zum Vertragsschluss komme. Der Angeklagte R. hat nach den Ur-teilsfeststellungen weder vorab einen Beratervertrag f374r S. verlangt, noch l344sst sich dieser Erkl344rung ihrem Wortsinn nach ein Bedingungszusammen-hang entnehmen. Der Zeuge N. hat dies ausweislich der Urteils-feststellungen auch nicht so verstanden. Wenn schon der Erkl344rungswert der Aussage nicht zwingend war, dann gibt dies auf der subjektiven Ebene einen umso gr366337eren Spielraum f374r die Auslegung. Je weniger eindeutig sich die Gespr344chssituation konkretisieren l344sst, desto gr366337ere Zweifel k366nnen auch entstehen, wie der Angeklagte R. seine eigene Erkl344rung verstanden wissen wollte. 60 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt die Ausle-gung des Landgerichts auch nicht etwa ein mit den Sprach- und Denkgeset-zen unvereinbares Ergebnis dar, das einen revisiblen Rechtsversto337 begr374n-den k366nnte. Der Generalbundesanwalt will dabei entscheidend darauf abhe-ben, dass der Angeklagte R. von 204sich223 gesprochen habe und damit nicht die 204Stadt Dresden223 gemeint haben k366nnte. Es entspricht aber der Le-benswirklichkeit, dass der Vertreter, bei Erkl344rungen f374r den Interessenkreis des Vertretenen auf die f374r jedermann offensichtliche Hervorhebung seiner Vertreterstellung verzichtet. cc) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Strafkammer bei der Aus-legung wesentliche Gesichtspunkte au337er Acht gelassen h344tte. Das Landge-richt hat sowohl die Interessenlage des Angeklagten, der S. auch als per-s366nlichen Berater nicht verlieren wollte, als auch die besonderen Schwierig-keiten, die sich aus der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten S. er-geben, gesehen und ersichtlich in die W374rdigung der subjektiven Tatseite 61 - 27 - beim Angeklagten R. einbezogen. Namentlich angesichts der eigenen Verstrickung des Angeklagten S. in gleichem Zusammenhang und des engen Vertrauensverh344ltnisses zwischen den beiden Angeklagten erscheint eine abweichende Beurteilung der Frage, ob hinreichende Tatsachen auch f374r eine strafbare korruptive Verstrickung des Angeklagten R. vorla-gen, nicht fernliegend. Dies reicht indes nicht aus, einen Rechtsfehler f374r die noch vertretbare Auffassung des Landgerichts zu begr374nden. 4. Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangs-punkt im Hinblick auf die Unrechtsvereinbarung nach 247 331 StGB ausgegan-gen. Es trifft allerdings zu, dass nach der durch das Korruptionsbek344mp-fungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) erfolgten Neufassung des 247 331 StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit insoweit eingetreten ist, als kein Zusammenhang mehr zwischen dem Vorteil und einer bestimmten Dienstaus374bung vorhanden sein muss. Es reicht aus, wenn der Amtstr344ger den Vorteil f374r irgendeine dienstliche T344tigkeit verlangt. Damit soll einem be-wussten Handeln von Amtstr344gern begegnet werden, mit dem ein b366ser Schein m366glicher K344uflichkeit erweckt wird (BGHR StGB 247 331 Unrechtsver-einbarung 2). 62 Diese Gesetzeslage hat das Landgericht ersichtlich nicht verkannt. Abgesehen davon, dass als m366gliche Diensthandlung hier allein der Ver-tragsschluss mit der G. in Betracht kam, hat das Landgericht angenom-men, der Angeklagte R. habe subjektiv eine solche Verkn374pfung im Sinne einer Unrechtsvereinbarung weder erkannt noch gewollt. Wenn dem Angeklagten nicht bewusst geworden ist, dass diese Erkl344rung so verstan-den werden k366nnte, dann fehlte ihm zwangsl344ufig auch das Bewusstsein, den b366sen Schein m366glicher K344uflichkeit hervorzurufen. Solches ist aber er-forderlich, weil auch im Rahmen des Tatbestands des 247 331 StGB der Ange-klagte diesen Zusammenhang erkennen oder mindestens billigend in Kauf 63 - 28 - nehmen muss (BGHSt 49, 275, 296). Dies hat das Landgericht aber gerade rechtsfehlerfrei verneint. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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