5 StR 103/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 26. Juli 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weitgehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld 374ber-steigenden Adh344sionsantrag nicht bedeutet, dass die Adh344sionskl344gerin die-sen Anspruch nicht anderweit verfolgen k366nnte, 247 406 Abs. 3 Satz 3 StPO (BGH wistra 2007, 102, 108). Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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