5 StR 103/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 26. Oktober 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung (Einzelfreiheitsstrafe drei Monate) sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, N366tigung und Beihilfe zur Vergewaltigung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerich-tete Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 W344hrend der Schuldspruch bestehen bleiben kann, ist der Strafaus-spruch rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat wesentliche f374r die Angeklagte sprechende Gesichtspunkte bei der Strafzumessung nicht bedacht. 2 - 3 - 1. Das Landgericht entnimmt die verh344ngte Strafe dem Strafrahmen des 247 249 Abs. 1 StGB, nachdem es das Vorliegen eines minder schweren Falles des Raubes (247 249 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat. Im Rahmen der durchgef374hrten Gesamtw374rdigung, mit der sie gleichzeitig 226 insoweit rechts-fehlerfrei 226 das Vorliegen eines minder schweren Falles der gef344hrlichen K366rperverletzung verneint, ber374cksichtigt sie nicht die besonderen Umst344nde der Wegnahmehandlung. Diese diente in erster Linie dazu, der Gesch344digten das Herbeiholen von Hilfe unm366glich zu machen. Der Wert der weggenom-menen Sache war eher gering. Die Angeklagte eignete sich das Handy nicht selbst zu, sondern gab es sofort an G. weiter, die der Angeklag-ten 226 nach deren unwiderlegter Einlassung 226 auf sp344tere Nachfrage mitteilte, sie habe das Handy weggeworfen. Der Schwerpunkt des Unrechts der Tat der Angeklagten liegt insgesamt nicht auf der Verwirklichung des Raubtatbe-standes, sondern auf den der Gesch344digten in Gemeinschaft mit den 374brigen Tatbeteiligten 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg zugef374gten Misshand-lungen, die mit weiteren Dem374tigungen einhergingen. 3 2. Die Strafkammer ber374cksichtigt auch nicht, dass der Tatbeitrag der Angeklagten zu der Vergewaltigung der Gesch344digten an der unteren Gren-ze der strafbaren Beihilfe liegt. Sie ber374cksichtigt ferner nicht, dass sich das Verhalten der Angeklagten als 204Mitl344ufertum223 einer k366rperlich behinderten und geistig minderbegabten, noch sehr jungen Frau bei einem Tatgeschehen darstellt, das in seiner zweiten gewichtigeren Phase in erster Linie von W. , ihrem Freund, beherrscht wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Ausf374hrungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen, 204die Angeklagte imponiere unsicher und Halt suchend, habe ein Bed374rfnis nach Akzeptanz und es falle ihr schwer, sich zu distanzie-ren223 (UA S. 46). Nach dem Eindruck der Gesch344digten hatte die Angeklagte selbst am Schluss des Tatgeschehens Angst und ging nur wegen ihrer Freunde mit. 4 - 4 - Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu erm366glichen. 5 Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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