5 StR 103/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urte il des Landg e- richts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die d arauf gründe n- de Zubilligung strafbefreienden Rücktritts ( v gl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht . Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Stra f- rahmen nach §§ 2 13, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inko n- sequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubill i- gung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 H albsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge - - 3 - geben sind nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags dem No r- malstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen. Basdorf Brause Schaal K önig Bellay
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