5 StR 104/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 29. September 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der jeweiligenTatbilder keinen durchgreifenden Rechtsfehler.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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