5 StR 104/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Be-sitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachli-chen Rechts. 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat 226 trotz eines in der Revisionsinstanz erfolgten Hinweises 226 die Nichtanwendung des 247 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362). 3 Nach den Urteilsgr374nden ist der Angeklagte seit vielen Jahren drogenabh344ngig. Er wird von einer durch Gew366hnung erworbenen Neigung zu 374berm344337igem Konsum dieser Droge beherrscht, der er immer wieder nachgibt. Wegen Bet344ubungsmitteldelikten ist er mehrfach vorbestraft. Die Strafvollstreckung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist zur374ckgestellt worden, um dem Angeklagten eine ambulante Drogentherapie zu erm366glichen. We-gen wiederholter Drogenr374ckf344lligkeit sind diese Zur374ckstellungen widerrufen worden. Nach Teilverb374337ung und erneuter Zur374ckstellung der Strafvollstre-ckung sind nunmehr die Restfreiheitsstrafen zur Bew344hrung ausgesetzt. F374r seine Straftat 226 die Zwischenlagerung von 2,6 kg Marihuana f374r eine unbe-kannt gebliebene Person, die das Rauschgift gewinnbringend weiterverkau-fen wollte 226 bekam er als Gegenleistung 15 g Marihuana und sollte sp344ter noch 400 200 erhalten. Zur Bek344mpfung seines Hanges zum Konsum von Be-t344ubungsmitteln beabsichtigt der Angeklagte auch jetzt eine Drogenentw366h-nungstherapie zu absolvieren. 4 Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter begr374ndete Auffas-sung der Strafkammer, der Hang zum Drogenkonsum habe nicht zu dem jetzigen Drogendelikt gef374hrt, dieses h344tte vielmehr seine Ursache in der un-reifen, narzisstischen Pers366nlichkeit des Angeklagten, nicht tragf344hig. 5 Bei dieser Sachlage musste das Motiv der Tat eingehender er366rtert und gegebenenfalls die Frage einer Unterbringung nach 247 64 StGB im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB 247 64 Ablehnung 5). Anhalts-punkte daf374r, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Ange- 6 - 4 - klagten von seinem Hang zu heilen oder doch 374ber eine gewisse Zeitspanne vor dem R374ckfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 29), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Landgericht strafmildernd ber374cksich-tigt, dass der Angeklagte k374nftig ein Leben ohne Drogen f374hren will und be-reits Kontakt zu einer Therapieeinrichtung aufgenommen hat. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei An-ordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 7 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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