5 StR 104/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 24. September 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass die Vollstreckung der Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bew344h-rung ausgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Der Er366rterung bedarf nur die Frage der Strafaussetzung zur Bew344h-rung hinsichtlich der (zweiten) vom Landgericht ausgesprochenen Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Im 334brigen (Verurteilung des Angeklagten wegen 24 F344llen des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten) hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 20. M344rz 2009 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Dass das Landgericht unter Aufl366sung der im Urteil des Amtsge-richts Hamburg vom 13. Februar 2007 (Gz. 247 Ls 260/06 226 6105 Js 396/05) enthaltenen Gesamtfreiheitsstrafe zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hat, begegnet keinen Bedenken. Folgendes liegt zugrunde: 2 - 3 - Das Amtsgericht Hamburg hatte den Angeklagten in dem bezeichne-ten Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten), deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. In die Gesamtfreiheitsstrafe hat es Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Monaten und einmal vier Monaten aus einem weiteren Urteil des Amts-gerichts Hamburg vom 5. Juli 2005 226 252 Ds 28/05 226 einbezogen, das nach Durchf374hrung einer Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Ham-burg am 3. November 2005 (708 Ns 248/05) rechtskr344ftig geworden ist. Die-sem Berufungsurteil hat das Amtsgericht Hamburg Z344surwirkung beigemes-sen und im Hinblick darauf wegen einer durch den Angeklagten am 24. M344rz 2006 und damit nach der Z344sur begangenen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 6 des Urteils) eine zwei-te Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt, deren Voll-streckung es gleichfalls zur Bew344hrung aussetzte. Dabei hat es 374bersehen, dass die Strafe f374r eine weitere Tat (Fall 5 des Urteils) gleichfalls nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe h344tte einbezogen werden d374rfen, weil sie erst am 9. Januar 2006, mithin nach der Z344sur beendet worden ist. 3 Die vom Landgericht im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten lagen s344mtlich vor Eintritt der Z344surwirkung (Tatzeitraum von Februar bis August 2005). Mit Recht hat das Landgericht deshalb aus den f374r diese Ta-ten verh344ngten Einzelstrafen und den Einzelstrafen gem344337 Urteil des Amts-gerichts Hamburg vom 13. Februar 2007, soweit ihnen Taten zugrunde lie-gen, die vor der Z344sur begangen worden sind, unter Aufl366sung des dortigen Gesamtstrafenausspruchs auf eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Ziff. 2 der Urteilsformel). Zutreffend (vgl. BGHSt 35, 243; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4) hat es ferner die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten f374r Fall 5 gem344337 Urteil des Amtsgerichts 4 - 4 - Hamburg vom 13. Februar 2007 mit R374cksicht auf die Z344sur nicht in diese Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, sondern aus dieser Einzelfreiheitsstrafe und der vom Amtsgericht Hamburg ferner verh344ngten Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und sechs Monaten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet (Ziff. 3 der Urteilsformel). 2. Jedoch h344tte das Landgericht dem Angeklagten hinsichtlich der von ihm gebildeten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nicht die Strafaussetzung zur Bew344hrung versagen d374rfen. Das Landgericht zieht f374r die von ihm getroffe-ne ung374nstige Kriminalprognose (247 56 Abs. 1 StGB) im Wesentlichen diesel-ben Ankn374pfungstatsachen heran, die schon das Amtsgericht Hamburg bei der von ihm gew344hrten Strafaussetzung 226 mit gegenteiligem Ergebnis 226 ge-w374rdigt hatte. Zudem hat es eine seit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg eingetretene Stabilisierung der Lebensverh344ltnisse des Angeklagten nicht erkennbar ber374cksichtigt. Denn dieser hat zwischenzeitlich eine Drogenthe-rapie von einer Dauer von 18 Monaten absolviert, die im Dezember 2007 abgeschlossen war (UA S. 10), sein Studium wieder aufgenommen und wohnt nunmehr wieder bei seinen Eltern (UA S. 3). 5 H344tte das Amtsgericht die Einzeltaten zutreffend zugeordnet, so w344re das Landgericht nicht berechtigt gewesen, in die Rechtskraft einzugreifen. Die dann durch das Amtsgericht Hamburg zu verh344ngende zweite Gesamt-freiheitsstrafe h344tte weiterhin Bestand. Dabei ist angesichts der durch das Amtsgericht Hamburg vorgenommenen straffen Zusammenziehung der zahl-reichen Einzelstrafen bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe auszuschlie337en, dass es f374r die von ihm 226 bei zutreffender Betrachtungsweise 226 zu bildende zweite Gesamtfreiheitsstrafe auf eine nicht mehr aussetzungsf344hige Gesamt-freiheitsstrafe erkannt h344tte. Demgem344337 w374rde auch die Strafaussetzung zur Bew344hrung fortbestehen. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Angeklagten diesen Vorteil 374ber die differenzierte Anwendung des 247 55 StGB wieder zu nehmen. 6 - 5 - 3. Die Festsetzung der Bew344hrungszeit (247 56a StGB), die Erteilung von Auflagen und Weisungen (247247 56b ff. StGB) und die Belehrung des Ange-klagten nach 247 268a StPO sind Sache des Tatgerichts. 7 4. Im Hinblick auf den lediglich geringf374gigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den Kosten zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 8 Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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