5 StR 104/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. September 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; die Feststel-lungen bleiben mit Ausnahme der zu 247 21 StGB getroffenen bestehen. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, wegen sexu-eller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, wegen schwe-ren Raubes, wegen Raubes in Tateinheit mit versuchter sexueller N366tigung und mit fahrl344ssiger K366rperverletzung, wegen versuchter sexueller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung sowie wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in vier F344llen, zweimal davon in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht eine verminderte Schuldf344higkeit des Angeklagten nach 247 21 StGB verneint hat, halten rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Strafkam-mer ist die Pers366nlichkeit des Angeklagten bei einer dissozialen Entwicklung von einer Selbstwertst366rung gepr344gt, die eine fetischistisch-sadistische Devi-anz nach sich gezogen hat. Der Defekt habe jedoch keine mehr als nur leich-te Einschr344nkung des Steuerungsverm366gens des Angeklagten bewirkt. Dies erweise sich daran, dass dieser beim Verkehr mit seiner Lebensgef344hrtin 204auf den kleinsten Hinweis ihrerseits innehalten und von ihr ablassen223 habe k366nnen (UA S. 62). 3 4 b) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht jede Devianz ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren ande-ren seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB; die Steuerungsf344-higkeit kann allerdings dann beeintr344chtigt sein, wenn abweichende Sexual-praktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 201; BGHR StGB 247 21 seelische Ab-artigkeit 10, 22). Im vorliegenden Fall sind Anzeichen daf374r vorhanden, dass der Ange-klagte eine 374berdurchschnittliche Triebanomalie aufweist, die das Eingangs-merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von 247 20 StGB erf374llt. Dem Angeklagten liegen neun nahezu identische sexuelle Ge-walttaten gegen374ber ihm v366llig unbekannten Frauen zur Last. Dabei verfolgte er die Opfer jeweils bis in ein Geb344ude, teils auch in deren Wohnung hinein und riss ihnen Slip bzw. Strumpfhose herunter. Teils ber374hrte er sie an Vulva oder Anus, teils penetrierte er sie auch mit dem Finger. Wegen sechs eben-falls gleichgelagerter Taten ist er bereits 1999 zu einer Jugendstrafe von 5 - 4 - zwei Jahren und wegen einer abermals sehr 344hnlichen Tat 2005 zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Ferner verbringt er einen wesentlichen Teil seiner Zeit damit, heimlich sein Mobiltelefon unter den Rock von Frauen zu halten und damit Fotos bzw. Vi-deos von deren Schrittgegend herzustellen. Bei dieser Sachlage durften die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht mit einer derart knappen, wohl eine Wertung der psychiatrischen Sachver-st344ndigen 374bernehmenden Begr374ndung ausgeschlossen werden. Vielmehr h344tten die wesentlichen Ankn374pfungstatsachen und Darlegungen der Sach-verst344ndigen im Urteil so wiedergegeben werden m374ssen, wie dies zum Ver-st344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit und sons-tiger Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 238, 239 f.; BGH NStZ 2003, 307, 308; NStZ-RR 2009, 45 f.). Der Umstand allein, dass der Angeklagte seiner Lebensgef344hrtin nicht in gleicher Weise Gewalt angetan hat, vermag dabei eine rechtlich relevante Beeintr344chtigung des Steuerungs-verm366gens des Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschlie-337en. Hingegen liegen f374r eine Aufhebung der Schuldf344higkeit (247 20 StGB) keine Anhaltspunkte vor. 6 c) Der Rechtsfehler zieht den Wegfall des Strafausspruchs nach sich; auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Das gilt zudem deswegen, weil f374r den Fall, dass sich das neue Tatgericht von den Voraussetzungen des 247 21 StGB sicher 374berzeugen sollte, zu pr374fen sein wird, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu-bringen ist (247 63 StGB). Gegebenenfalls w344re der Ma337regel nach 247 63 StGB unter den hier vorliegenden Umst344nden gegen374ber der Sicherungsverwah-rung der Vorrang einzur344umen (247 72 StGB; vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH NStZ-RR 2007, 138, 139). 7 d) Die Feststellungen sind mit Ausnahme der zu 247 21 StGB getroffe-nen fehlerfrei und k366nnen bestehen bleiben. Das Landgericht ist nicht gehin- 8 - 5 - dert, erg344nzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 2. F374r den Fall, dass das neu entscheidende Tatgericht einen Zustand verminderter Schuldf344higkeit nicht oder nicht sicher festzustellen verm366gen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Erw344gungen, mit denen das an-gefochtene Urteil die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB angenommen hat, durchgreifenden Bedenken begegnen. 9 Das Landgericht hat als Vorverurteilung im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB die durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verh344ngte einheit-liche Jugendstrafe von zwei Jahren herangezogen. Dabei hat es ausge-schlossen, dass das seinerzeit entscheidende Jugendsch366ffengericht wegen der beiden schwersten der sechs von ihm abgeurteilten Taten eine Jugend-strafe von unter einem Jahr verh344ngt h344tte, sofern sie als Einzeltaten geson-dert abgeurteilt worden w344ren. Dies steht zwar grunds344tzlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2 und 6; BGH NStZ-RR 2007, 171 f.; NStZ 2002, 29). Je-doch darf davon nur ausgegangen werden, wenn das Tatgericht Feststellun-gen dar374ber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhi-nein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH aaO). An diesbez374gli-chen Feststellungen fehlt es hier. 10 - 6 - Jedoch wird das neue Tatgericht 247 66 Abs. 2 (und 3) StGB zu pr374fen haben. Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen 226 was das angefoch-tene Urteil auch nicht verkannt hat 226 unzweifelhaft vor. 11 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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