BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 104/15 vom 13 . April 2015 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht s Berlin vom 5. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2 012 (239 Ds 246/11) einb e- zogen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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