ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 104/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich Tat 6 der Urteils gründe eing e- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Bet ä u- bungsmitteln in nicht ge ringer Menge in vier Fällen, in drei Fällen tateinheitlich begangen mit Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen ta t- einheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge und eines Springmess ers verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren b e- züglich der versuchten räub erischen Erpressung (Tat 6 der Urteilsgründe) aus verfahrensökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durch greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren im Fall 4 und die übrigen vier erheblichen Einze l- strafen aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf den Ausspruch über die viereinhalbjährige Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1 2
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