5 StR 105/02 (alt: 5 StR 644/99) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Schmuggels u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß hinsichtlich beider Angeklagter die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewä h - rung kann bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, weil die Zeiten der erlittenen Untersuchungshaft die erkannten Freiheitsstrafen übersteigen. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die Strafen infolge der Anrechnung vollständig verbüßt sind (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Urt. vom 21. März 2002 5 StR 566/01). Die dennoch erfolgte Strafausse t - zung zur Bewährung beschwert die Angeklagten (vgl. BGH aaO). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsaufl a - gen und Weisungen gegenstandslos. 2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e - - 3 - ben. Die Strafaussprche, ber die das Landgericht nach Rechtskraft der Schuldsprche (vgl. BGH wistra 2000, 352) nur noch zu entscheiden hatte, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatsachen der berlangen Verfahrensdauer, der Förderung der Tat durch einen Loc k - spitzel wie auch, daû die Angeklagten whrend des Tatgeschehens fast durchgehend observiert worden waren, bei der Strafzumessung im Ergebnis ersichtlich ausreichend bercksichtigt; es hat angemessen moderate Strafen verhngt. Die verhngten Freiheitsstrafen lösen sich damit weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. hierzu BGHSt 29, 319, 320), und sind vom Revisionsgericht hinzune h - men. Hinsichtlich des Angeklagten B war entgegen der von der Revis i - on geuûerten Ansicht trotz der Besonderheiten des Falles eine Verfa h - renseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aus Rechtsgrnden nicht geboten. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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