5 StR 105/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204Zuwiderhand-lung gegen Sanktionsma337nahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Natio-nen223 in 317 F344llen, davon in 288 F344llen in Tateinheit mit einem Versto337 ge-gen das Kreditwesengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen 1999 aus dem Irak geflohen und holte im September 2001 seine Ehefrau mitsamt den 2 - 3 - vier Kindern nach Deutschland. Der Angeklagte nahm im Zeitraum Dezem-ber 2000 bis zum 21. Mai 2003 Bank374berweisungen von Exilirakern entge-gen, um die Betr344ge 374ber jordanische Gesch344ftspartner, sp344ter auch 374ber das in Australien ans344ssige Unternehmen seines Bruders an im Irak ans344s-sige hilfsbed374rftige Familienangeh366rige und Bekannte der Geldgeber weiter-zutransferieren, obwohl er dazu nicht die au337enwirtschafts- und bankenauf-sichtsrechtliche Genehmigung hatte. Dem Angeklagten war das vom Sicher-heitsrat der Vereinten Nationen beschlossene Irak-Embargo einschlie337lich des Verbots von Geld374berweisungen bekannt. Er meinte jedoch, Zahlungen aus humanit344ren Gr374nden fielen nicht unter die Embargobestimmungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte er weder die Genehmi-gungspflicht entsprechender Zahlungen noch wusste er, dass hierf374r eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich war. Der Angeklagte vereinnahmte f374r die 334berweisungen 374berwiegend Provisionen um 5 %, die er mit seinen jordanischen Gesch344ftspartnern teilte. Die Provisionszahlun-gen, die durchschnittlich monatlich 250 200 betrugen, gab er in seinen Steuer-erkl344rungen an. Das Landgericht hat die 317 Zahlungsauftr344ge als Versto337 ge-gen 247 34 Abs. 4 AWG, 247 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F. gewertet und in den 288 F344llen, in denen der Angeklagte eine Provision vereinnahmte, einen tateinheitlichen Versto337 gegen 247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG angenommen. Es hat vor allem mit Blick auf die professionelle und gewerbsm344337ige Organisation des Geldtransfers, die fehlende Genehmi-gungsf344higkeit und den zus344tzlichen Versto337 gegen das KWG die Annahme minder schwerer F344lle (247 34 Abs. 4 Satz 2 AWG) durchg344ngig verneint. Auf der Grundlage des als vermeidbar gewerteten Verbotsirrtums des Angeklag-ten hat das Landgericht den Strafrahmen des 247 34 Abs. 4 Satz 1 AWG nach 247 17 Satz 2, 247 49 StGB gemildert und Einzelfreiheitsstrafen von sieben Mo-naten bis elf Monaten verh344ngt. 3 - 4 - II. 1. Die 334berpr374fung des Urteils hat bez374glich des Schuld-spruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 a) Die Vorschrift des Art. 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F., die die Blankettnorm des 247 34 Abs. 4 AWG ausf374llte, galt noch zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung. Der Umstand, dass Art. 69e AWV mit Wirkung zum 27. August 2003 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 2 der 60. Verordnung zur 304nderung der Au337enwirtschaftsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 158 vom 26. Au-gust 2003, S. 19421) aufgehoben wurde, um damit die Resolution 1482/2003 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 umzusetzen, und damit auch die Strafbarkeit eines gegen dieses Verbot versto337enden Verhaltens entfallen ist, beseitigt die Strafbarkeit nicht r374ckwirkend. Handlun-gen, die zu dem Zeitpunkt begangen wurden, in dem das Verbot noch galt, bleiben deshalb strafbar. Die Verbotsnormen, die der Blankettstraftatbestand aufgenommen hat, sind Zeitgesetze im Sinne des 247 2 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1999, 26 f374r das von Art. 69k AWV a. F. erfasste Serbien-Embargo). Nach dem Wortlaut und der Zielrichtung der Verbotsnorm des 247 69e AWV sollte das auf Nr. 4 der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio-nen am 6. August 1990 beschlossenen Resolution 661/1990 beruhende Irak-Finanzembargo durchgesetzt werden. Daran kn374pft die Strafbewehrung des 247 34 Abs. 4 AWG an, die den Embargoversto337 als kriminelles Unrecht unter Strafe stellt. Der Zweck der Norm erfordert es deshalb, den Versto337 gegen das Embargo auch dann unter Strafe zu stellen, wenn das Embargo 226 wie hier 226 wegen der Ver344nderung der politischen Rahmenbedingungen wegf344llt. Die 334bertragung von Verm366genswerten sowie s344mtliche Zahlungen in den Irak blieben danach grunds344tzlich strafbewehrt und waren nur aufgrund einer Genehmigung zul344ssig. 5 b) Den Irrtum des Angeklagten 374ber das Erlaubtsein seiner Zahlungen aus humanit344ren Gr374nden hat das Landgericht zutreffend als 6 - 5 - Verbotsirrtum und nicht als Tatbestandsirrtum gewertet. Bei den Vorschriften der 247 34 Abs. 4 AWG i.V.m. 247 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV handelte es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Zahlungen in den Irak wurden grunds344tzlich als sozialwidrig erachtet und sollten nur im Ausnahme-fall erlaubt sein. Irrt sich der Angeklagte, der von dem Embargo im Grundsatz Kenntnis hat, 374ber dessen rechtliche Reichweite, unterliegt er einem Sub-sumtionsirrtum, der den Vorsatz unber374hrt l344sst (BGHR AWG 247 34 UN-Embargo 5; vgl. auch BGH wistra 1995, 306, 307). So liegt es hier. Der An-geklagte wusste um das generelle Zahlungsverbot und legte lediglich dieses Verbot zu seinen Gunsten falsch aus. 2. Allerdings h344lt die Strafzumessung der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. Das Landgericht hat trotz ganz erheblicher mildernder Ge-sichtspunkte 226 die 374berwiegend geringen Zahlungen dienten humanit344ren Zwecken, der vertypte Milderungsgrund des 247 17 Satz 2 StGB lag vor, der gest344ndige Angeklagte ist bislang unbestraft 226 die Annahme minder schwe-rer F344lle abgelehnt. Die daf374r gegebene Begr374ndung l344sst besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten in unzul344ssiger Weise das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes (kein blo337er Formalversto337 mangels Genehmi-gungsf344higkeit) zur Last gelegt und zudem nicht bedacht hat, dass der ganz erhebliche Milderungsgrund des humanit344ren Hintergrunds nicht durch die professionelle und gesch344ftsm344337ige Abwicklung des Zahlungsflusses ent-wertet wird. Hinzu kommt, dass das UN-Embargo, wie ausgef374hrt, seit meh-reren Jahren aufgehoben ist und auch ein weiterer Versto337 des irakischen Angeklagten gegen ein derartiges Embargo eher fern liegt. 7 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen k366nnen bei dem hier allein vor-liegenden Wertungsfehler insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Einzelstra-fen und die Gesamtstrafe neu festzusetzen haben. Dar374ber hinaus darf es 8 - 6 - seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Wider-spruch stehende Feststellungen zugrunde legen. H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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