5 StR 106/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 9. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2003 hat vorgelegen.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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