5 StR 106/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. April 2004in der Strafsachegegenwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässigverworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wirdnach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom9. März 2004 ausgeführt: Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkam-mer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom3. Juli 2003 (Bd. II Bl. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren Fristzu bewerten (Bl. 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, daer sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhältund demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaft-machung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch§ 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist. - 3 -Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich dasBegehren des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner Ehefraunach § 439 StPO bezieht.Harms Gerhardt RaumBrause Schaal
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