5 StR 106/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. G r ü n d e Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 14. Dezem-ber 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Voll-streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung - 3 - der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116). Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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