5 StR 106/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr u. a. hier: Revision des Angeklagten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgr374nde (Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen M366. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der Urteilsgr374nde (Einkommensteuerhinterziehung im Veranla-gungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mo-naten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesan-waltschaft). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf H344ger Raum Brause Schaal
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