5 StR 106/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verfallsbeteiligte - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Ju-li 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Beistand der Verfallsbeteiligten, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die insoweit der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr in 30 F344llen und wegen Steuerhinterziehung in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Die Anordnung des Verfalls hat das Landgericht sowohl gegen ihn als auch gegen seine Ehefrau abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision dagegen, dass gegen die Ehefrau des Angeklagten als Verfallsbeteiligte die Anordnung des Verfalls unterblieben ist. Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinnahmte der Angeklagte, der als Einkaufsdirektor bei dem S374337warenhersteller S. KG (k374nftig: S. KG) t344tig war, Schmiergeldzahlungen von 2 - 4 - Lieferanten in den Jahren 1999 bis 2004 im Umfang von ca. 500.000 Euro, die er in den von ihm abgegebenen Einkommensteuererkl344rungen ver-schwieg. Die Gelder wurden in einigen F344llen bar vom Angeklagten verein-nahmt, teilweise wurden die Gelder auf sein Betreiben auf ein Firmenkonto seiner Ehefrau 374berwiesen, von wo aus der Angeklagte die Gelder auf sein Konto umbuchen lie337. Weiterhin 374bernahm der Gesch344ftsf374hrer der W. KG (k374nftig: W. KG) Darlehensraten eines auf den Namen der Verfallsbeteiligten laufenden Darlehensvertrages 374ber mehr als 120.000 DM zum Zwecke der Anschaffung eines Sportwagens sowie Handwerkerrechnungen in H366he von insgesamt etwa 300.000 DM, die f374r den Umbau des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Hausgrundst374cks in Enger anfielen. Hierzu z344hlte auch der Einbau einer Hei-zungs- und Klimaanlage. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten den Verfall wegen der vorg344ngigen Ersatzanspr374che seines Arbeitgebers und der Finanzverwaltung nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgelehnt. Gegen die Ver-fallsbeteiligte hat es von einer Verfallsanordnung auch deswegen abgese-hen, weil der Verfall f374r die nach den Feststellungen des Landgerichts gut-gl344ubige Ehefrau eine besondere H344rte im Sinne des 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutet h344tte. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erfolglos. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die Revision in zul344ssiger Form erhoben ist. Aus der Antragstellung und der hierf374r gegebenen Revisionsbegr374ndung ergibt sich n344mlich nicht, in welchem Umfang das Urteil aufgehoben werden soll und insbesondere welche Leistungen der Schmiergeldzahler Gegens-tand der Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte sein sollen. Letztlich braucht der Senat hier jedoch nicht entscheiden, ob die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft noch dem Formerfordernis des 247 344 Abs. 1 StPO ent-spricht, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegr374ndet ist. Die Ablehnung einer 3 - 5 - Verfallsanordnung gegen die Ehefrau des Angeklagten ist aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden. 1. Die Anordnung des Verfalls gegen einen Nebenbeteiligten nach 247 73 Abs. 3 StGB setzt 226 was die Beschwerdef374hrerin 374bersieht 226 vor-aus, dass keine vorrangigen Ersatzanspr374che des Verletzten bestehen. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahmeklausel in 247 73 Abs. 3 StGB, die auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Abs344tze 1 und 2 verweist. Auch nach seinem Sinngehalt erstreckt sich der Ausschlusstatbestand nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ebenso auf die Verfallsanordnung gegen einen Dritten. Insoweit gilt n344mlich gleicherma337en der Schutzgedanke des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzanspr374chen des Verletzten aus-scheiden muss, um durch die Absch366pfung von Verm366genswerten die Erf374l-lung der Anspr374che des Verletzten nicht zu gef344hrden und andererseits eine doppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB 247 73 Verletzter 3, 4). Beide Gesichtspunkte stehen einer Verfallsanordnung gegen einen Dritten im Sinne des 247 73 Abs. 3 StGB entgegen, wenn gegen diesen aus oder wegen der Straftat Ersatzanspr374che bestehen. 4 Das Landgericht hat hier Ersatzanspr374che gegen die Verfalls-beteiligte nicht n344her gepr374ft. Ersatzanspr374che bestehen seitens der Arbeit-geberin des Angeklagten nach 247 687 Abs. 2, 247 681 Satz 2, 247 667 BGB gegen den Angeklagten selbst (vgl. BGHR StGB 247 73 Verletzter 5). K366nnte die S. KG als Arbeitgeberin des Angeklagten auf dessen Ehefrau durchgreifen, w344-re deshalb der Verfall nach 247 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StGB ausge-schlossen. Ob solche Ersatzanspr374che etwa aus dem Gesichtspunkt des Bereicherungsrechts oder im Hinblick auf f374r die S. KG anfechtbare Rechtshandlungen des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau in Betracht kommen, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Selbst wenn entspre-chende Ersatzanspr374che auszuschlie337en w344ren, konnte das Landgericht den Verfall gegen die Ehefrau des Angeklagten hier rechtsfehlerfrei ablehnen. 5 - 6 - 2. Das Landgericht hat die Annahme einer unbilligen H344rte im Sinne des 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB tragf344hig begr374ndet. Ob eine solche H344rte vorliegt, hat der Tatrichter nach pflichtgem344337em Ermessen zu pr374fen. Wie er die f374r das Vorliegen einer unbilligen H344rte ma337geblichen Umst344nde im Einzelnen gewichtet, ist der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung nicht zu-g344nglich (BGHR StGB 247 73c H344rte 11). Dies gilt jedenfalls, soweit das vom Tatrichter gefundene Ergebnis nicht g344nzlich unvertretbar erscheint. Hier hat sich das Landgericht in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Gutgl344ubigkeit der Ehefrau des Angeklagten gest374tzt. Die Gutgl344ubigkeit des Dritten stellt bei der H344rtefeststellung einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar (BGH aaO; vgl. auch BGHSt 47, 369, 376). Das Landgericht konnte auch ohne Rechtsversto337 von einer Gutl344ubigkeit der Verfallsbeteiligten ausge-hen. Der Annahme der Gutgl344ubigkeit widerspricht 226 entgegen der Auffas-sung der Beschwerdef374hrerin 226 nicht der Gesichtspunkt, dass die Ehefrau von einer arbeitsrechtlichen Zweifelhaftigkeit der 374ber ihr Konto vereinnahm-ten Gelder ausgegangen ist. Nach den von der Beschwerdef374hrerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts kannte sie jedenfalls den kri-minellen Hintergrund der 374ber ihr Konto abgewickelten Zahlungen nicht. 6 Im 334brigen hat das Landgericht die Ablehnung einer Verfalls-anordnung nicht allein auf den Gesichtspunkt der Gutgl344ubigkeit der Ver-fallsbeteiligten gest374tzt, sondern erg344nzend ausgef374hrt, dass das von den Eheleuten erworbene und aufw344ndig umgebaute Hausgrundst374ck mit Grund-schulden in einer H366he belastet sei, die dem aktuell erzielbaren Kaufpreis entspreche. Das Landgericht st374tzt sich insoweit auf eine Expertise der fi-nanzierenden Bank. Selbst wenn ein Gro337teil der erlangten Schmiergelder insbesondere der W. KG in Luxusumbauten an diesem Haus einge-flossen sind, verbleibt f374r die Verfallsbeteiligte kein 374berschie337ender Wert. Ob einzelne Einbauten, wie z. B. die Heizungs- und Klimaanlage, noch wert-erh366hend vorhanden sind, ist unerheblich, wenn der Verkaufswert des Hau-ses die Belastung durch die Grundschulden nicht 374bersteigt. Anhaltspunkte f374r anderweitige Verm366genswerte der Verfallsbeteiligten, die im Zusammen- 7 - 7 - hang mit den abgeurteilten Straftaten stehen k366nnten, zeigt die Revisions-begr374ndung nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Anordnung des Verfalls wie auch des Verfalls des Wertersatzes (247 73a StGB) ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gutgl344ubigkeit der Verfalls-beteiligten und ihrer wirtschaftlichen Situation von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden. Basdorf H344ger Raum Brause Schaal
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