5 StR 106/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Janu-ar 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006 als unzul344ssig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e 1. Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. 1 a) Der Angeklagte hat im Anschluss an die Verk374ndung des Urteils er-kl344rt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Erkl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, weil sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und geneh-migt worden ist (ProtBd. Bl. 11). Ein Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-handlung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15; BGH NJW 2005, 1440, 1445). 2 b) Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-verzichts f374hren k366nnten (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen 3 - 3 - nicht vor. Zwar ging dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vor-aus. Ausweislich des Protokolls wurde der Angeklagte jedoch im Hinblick auf diesen Umstand nach der Urteilsverk374ndung qualifiziert belehrt (ProtBd. Bl. 10). Gleichwohl verzichtete er anschlie337end auf die Einlegung von Rechtsmitteln (ProtBd. Bl. 11). Die Erkl344rung des qualifiziert belehrten Betrof-fenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeu-tung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist (BGH aaO S. 1446; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 226 1 StR 18/07). Tatsachen, die auf eine unzul344ssige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrens-beteiligte im Zusammenhang mit der qualifizierten Belehrung schlie337en lie-337en, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst aus den Akten nicht er-sichtlich. 4 2. Allerdings f374hrt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzul344ssig ver-worfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Des-sen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen F344lle be-schr344nkt, in denen der Beschwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Begr374n-dung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht - 4 - zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa 226 wie hier 226 die Revision entgegen 247 345 StPO nicht begr374ndet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 150; 2004, 50). Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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