5 StR 106/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Be-weggr374nden (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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