ECLI:DE:BGH:2017:250417U5STR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 106/17 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. A p- ril 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter d er Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Braunschweig vom 6. Dezember 2016 wird als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum H andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. 1. Nach Feststellungen des Landgerichts erk lärte sich der Angeklagte gegenüber seinem albanischen Bekannten S . bereit, dessen Neffen D . in seiner Wohnung aufzunehmen. Dieser zog im Sommer 2015 in die Wohnung des Angeklagten. Ende Juni 2016 entdeckte der Angeklagte unter seinem Bet t eine ihm gehörende sowie eine weitere fremde Sporttasche, die beide prall gefüllt waren. Nachdem er festgestellt hatte, dass sich in den von ihm geöffneten Taschen jeweils Marihuana be fand, verschloss er sie wieder 1 2 - 4 - und be ließ s ie unter seinem Bett . Er wu sste, dass sein Bekannter S . mit Drogen handelte, und hatte wahrgenommen, dass dieser schon mehrfach g e- meinsam mit D . in seiner Wohnung Marihuana für den Weiterverkauf portioniert hatte und die hierzu erforderlichen Utensilien dort auc h lagerte. Se i- ne Vermutung, dass auch das von ihm entdeckte Rauschgift seinem Bekannten gehöre, wurde ihm von D . bestätigt, der erklärte, es auf S . s Anwe i- sung in die Wohnung gebracht zu haben. Als der Angeklagte seinen Bekannten S . auf das unter dem Bett verwahrte Marihuana ansprach, bot dieser ihm 1.000 Euro an, wenn er es dort weiterhin lagern könne. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung wurden am 11. Juli 2016 die beiden Sporttaschen mit insgesamt 31,62 kg Marihuan a s i- chergestellt. Weiterhin wurden im selben Zimmer in einer Umhängetasche eine Schreckschusspistole nebst Reizstoffmunition und 31 g Kokain hinter einer Kommode sichergestellt; die Tasche konnte mit einfachem Griff hinter der Kommode herausgezogen werden. Vom Inhalt der dort versteckten Tasche, der ebenfalls S . gehörte, hatte der Angeklagte bereits seit Mitte Juni 2016 Kenntnis. 2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch. a) Zwar erfüllt für den Wohnungsinhabe r nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Ve r- triebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- 3 4 5 - 5 - bu ngsmitten; denn ihm wird damit hinsichtlich dieses Handeltreibens im Falle einer fehlenden Garantenstellung ein lediglich strafloses Unterlassen zur Last gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 2 StR 348/11, BGHR BtMG § 29 Beihilfe 7; vom 30. April 2013 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom 16. Februar 2016 4 StR 459/15 mwN). Anders verhält es sich aber, wenn er den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des be absichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83). b) So verhält es sich hier. Nach den vom Landger icht getroffenen Feststellu n- gen hat der Angeklagte den Betäubungsmit telhandel seines Bekannten durch aktives Tun geför dert . Dieser wohnte nicht in der Wohnun g des Angeklagten, sondern hielt sich dort nur als Besucher auf. Er ermöglichte seinem Bekannten , d as Marihuana vor einem Weiterverkauf in seiner Wohnung zwischenzulagern. Dies räumte er ihm auch für die Zukunft ein, nachdem er seinen Bekannten auf das entdeckte Rauschgift angesprochen und dieser ihm für die weitere Lag e- rung eine Geldzahlung angeboten h atte. Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entde ckung in Besitz , indem er es in den beiden teilweise ihm selbst geh öre n- den Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ung e- hinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des Besi t- zens im Sinne des B tMG BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 2 StR 39 3/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 B esitz 4; Be schluss vom 6 - 6 - 10. Juni 2010 2 StR 246/10, NStZ 2011, 98 mwN). Hierdurch manifestierte der Angeklagte zugleich seinen Besitzwillen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 3 StR 388/06). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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