5 StR 107/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der N e - benklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tr a - gen. Der Schuldspruch ist nach dem Zweifelsgrundsatz eindeutig im Sinne von Tateinheit zu fassen. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts lediglich an, daß die Aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet sind und daß die Zulässigkeit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO jedenfalls am vollständigen Vortrag der L a - dungsvorgänge um die in Abwesenheit des Angeklagten vernommene Ze u - gin scheitert. Harms Häger Basdorf Raum Brause
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