5 StR 107/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 14. September 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, das Rechts-mittel des Angeklagten B. mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass die Einziehung des Mobiltelefons Nokia (Ass. Nr. 7.5) entf344llt. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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