5 StR 107/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions - und Nebenklägerin entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergä nzend bemerkt der Senat: 1. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit die rechtsfehlerfreie Annahme der Schwurgerichtskammer zu entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten hat, als er die Tat offenbarte un d später die Polizeibeamten zum Tatort führte. Danach schied der im angefochtenen Urteil nicht angesprochene strafbefreiende Rücktritt vom beendeten Versuch nach der zweiten Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB mangels Vereitelungswillens aus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. J u- li 2004 5 StR 250/04 mwN). - 3 - 2. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Hinblick auf vom Landgericht freilich sehr knapp verneinte hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne d es § 64 Satz 2 StGB letztlich nicht zu beanstanden. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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