BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 107/14 vom 8. April 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehr bringens bedenklicher Arzneimittel weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - 2 - Der 5 . Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 beschlossen: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines G e- meinschaftskodexes für Hum anarzneimi ttel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/8 3/EG (ABl. EG Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34) geltende n Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eur o- päischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentsche i- dung vorgelegt: Ist Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b d er Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusamme n- setzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen also nicht wiederherstellen oder korr i- gieren , nur dann als Ar zneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Fun k- tionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein w e- gen ihrer einen Rauschzustand hervorrufenden psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und - 3 - dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden E f- fekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie? 2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des G e- richtshofs der Europäisc hen Union über die Vorlagefrage ausgesetzt. Gründe: Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision des A n- geklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe zu entscheiden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkeh rbringens b e- denklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt und einen Wertersatzverfall in Höhe von 1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverha lt zugrunde: Der Angeklagte bestellte und verkaufte von Mai 2010 bis Mai 2011 z u- nächst allein über seinen Onlineshop un d von Oktober 2012 bis Nove m- ber 2012 nach dessen Aufgabe mit einem Mittäter fertig verpackte Tütchen mit bis zu 3 g Kräutermischungen a us getrocknetem Pflanzenmaterial, dem ve r- schiedene dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unterfallende, synthetische Cannabinoide (unter anderem JHW - 081, JHW - 210, RCS - 04, MAM - 2201, UR - 144) zugesetzt waren. Diese lös en den typischen Wirkungen von Cannabisprodukten entsprechende psych i- 1 2 3 - 4 - sche und physische Wirkungen aus wie etwa Enthemmung bei gleichzeitiger Sedierung, Unkonzentriertheit, grob - und feinmotorische Störungen sowie tr o- ckene Schleimhäute. Zudem weisen sie geg enüber Tetrahydrocannabinol (THC) eine deutlich erhöhte Rezeptoraffinität auf. Der Angeklagte wusste, dass seine Kunden die Kräutermischungen erwarben, um diese zu Rauschzwecken zu konsumieren, und dass seine Produkte auch die gewünschte berauschende (mari huanaähnliche) Wirkung hatten. Eine positive Wirkung, etwa einen ther a- peutischen oder prophylaktischen Nutzen , hatten die synthetischen Cannabin o- ide nicht. Vielmehr waren sie gesundheitsgefährdend. 2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angekla gte des vo r- sätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 17 des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) schuldig gemacht. 3. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verur te i- lung und rügt, ohne dies näher auszuführen, die Verletzung sachlichen Rechts. 4. Der Senat erachtet die Beantwortung der bereits in dem Voraben t- scheidungsersuchen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) gestellten und hierzu identischen Vorlagefrage für seine Entscheidung über die Revision als erforderlich und erheblich. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG kommt nur dann in Betracht, wenn auch solche Stoffe und Stoffzubereitungen Arzneimit tel im Si n- ne des § 2 Abs. 1 AMG darstellen können, die keinen therapeutischen Nutzen haben oder die körperlichen Funktionen nicht im Sinne einer Besserung beei n- flussen, sondern ausschließlich gesundheitsschädlich wirken. Der Senat legt die Frage deshalb de m Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Er nimmt wegen der Ei n- 4 5 6 - 5 - zelheiten auf den in der Anlage beigefügten Beschluss des 3. Strafsenats vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) Bezug. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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