BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 107/14 vom 8. April 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - 2 - Der 5 . Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 beschlossen: Beim Gerichtshof der Europäischen Union wird beantragt, das mit Senatsbeschluss vom heutigen Tag gestellte Vorabentsche i- dungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 Verfahrenso rdnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Gründe: Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex es für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EG Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34 ) geltenden Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug g e- nommen. 2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem: Der wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls de s Amtsgerichts Itzehoe vom 2. April 2013 nach vorläufiger Festnahme vom 8. April 2013 seit dem 9. April 2013 in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 1 2 2 3 - 3 - AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 40 der Empfehlungen an die nation alen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsers u- chen, ABl. C 338 vom 6. November 2012, S. 1 , 5 ). Die Berechtigung der Inha f- tierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlag e- frage vom Gerichtshof bejaht, so würde es an d er Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit geg e- ben, die die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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