ECLI:DE:BGH:2018:130918U5STR107.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 107/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Septe m- ber 2018 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger , Köhler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwälti n be im Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, als Nebenkläger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten g egen das Urteil des Landg e- richts Braunschweig vom 14. September 2017 wird verwo r- fen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenan n- te Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwur gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt u nd die Tatwerkzeuge eingezogen. Gegen dieses 1 - 4 - Urteil wenden sich der Angeklagte und beschränkt auf den Strafausspruch die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revisionen. Während das Rechtsmittel des Angeklagten e rfolglos bleibt, führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Strafausspruchs. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Ang e- klagte, den Nebenkläger zu töten, ohne dass die Strafkammer hierfür ein ko n- kretes Motiv f eststellen konnte. Beide waren seit vielen Jahren miteinander b e- freundet, in den Monaten vor der Tat hatte der Angeklagte den Kontakt jedoch den Nebenkläger am 22. Februar 2017 aus dessen Wohnung, verschaffte sich zu dieser mit einem ihm vom Opfer Jahre zuvor überlassenen Zweitschlüssel Zugang und wartete auf den Nebenkläger. Bei dessen Rückkehr sprach der Angeklagte, der sich zuvor in einer beim Betreten der Wohnung nicht sofort ei n- sehbaren Ecke der Küche verborgen hatte, sein völlig überraschtes Opfer an und begann unmittelbar anschließend, mit einem Hammer auf es einzuschl a- gen. Sodann verfolgte er es mehrere Minuten lang durch die Wohnung, wobei er weiter mit dem Hammer auf den Ne benkläger einschlug und ihm mit einem der Angeklagte in einer Blutlache ausgerutscht und zu Boden gestützt war, g e- lang es dem Nebenkläger, aus der Wohnung in den Hausflur vor die Tür seiner e- klagte, der seinem Opfer mit erhobenem Hammer zunächst noch bis zur Wo h- i- ven Widerstand und dem e- 2 - 5 - alsbald an der Tür erscheinen und ihn dann, den sie zuvor bereits einige Male im Haus beim Geschädigten getroffen hatte, auch erken Der Nebenkläger erlitt bei der Tat mindestens 49 Verletzungen an Kopf, Hals und Oberkörper, insbesondere ein offenes Schädel - Hirn - Trauma mit Fra k- tur des Stirnbeines und Absprengungen der Gehirnrinde sowie tiefe Schnitt - und Stichver letzungen, bei denen unter anderem die Ohrspeicheldrüse durc h- trennt und der rechte Gesichtsnerv gelähmt wurde. Infolgedessen ist die mim i- er weiterhin Schwierigkeiten beim Essen, T rinken und Sprechen. Ferner wurden die Sehnen in den Beugen von vier Fingern der rechten Hand ganz oder tei l- weise durchtrennt; der kleine und der Ringfinger werden deshalb wahrschei n- lich für immer versteift, die Fingerkuppen nahezu taub bleiben. Der Nebenk l ä- ger kann wegen dieser Einschränkungen insbesondere seine berufliche Täti g- keit als Finanzbuchhalter, die mit der Arbeit an einer Computertastatur verbu n- den ist, nicht ausüben; ob und wann er wieder vollständig arbeitsfähig sein wird, ist nicht absehbar. Auch war die Wohnung des Nebenklägers wegen der großflächigen, n a- hezu alle Bereiche betreffenden Verunreinigung mit Blut zunächst unbewoh n- Reinigung der Räume neue Einrichtungs gegenstände kaufen. Der weiterhin von dem Geschehen schwer beeindruckte Nebenkläger unterzog sich einer psych o- logischen Behandlung und erstrebt eine Traumatherapie. Aus Angst, der Ang e- klagte könne die Tat in Zukunft doch noch vollenden, beabsichtigt er, si ch eine neue Wohnung zu suchen und seinen Nachnamen zu ändern. 3 4 - 6 - 2. Am letzten Tag der Hauptverhandlung haben sich der Angeklagte als Adhäsionsbeklagter und der Nebenkläger als Adhäsionskläger zur Abgeltung sämtlicher bisher entstandener materieller und i mmaterieller Schäden ve r- gleichsweise darauf geeinigt, dass der Angeklagte sich zur Zahlung von 50.000 s- r- setzen. Für die Zeit der Inhaftierung des Angeklagten ist die Zahlung von 20 der Angeklagte seinen Rückforderungsanspruch gegen die Staatskasse hi n- sichtlich bei ihm sichergestellter 4.000 Euro an den Nebenkläger abgetreten, (UA S. 64) . 3. Die Strafe hat das Landgericht dem neben § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 2 11 StGB entnommen. Die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB hat es als gegeben erachtet, weil der Vergleichsschluss unter Mitwirkung des weitgehend geständigen, allerdings einen freiwilligen Rücktritt vom Tötungsversuch behau ptenden Angeklagten als kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer sowie als Verantwortungsübernahme durch den A n- geklagten angesehen werden könne. Dass dieser einzelne Umstände der Ta t- begehung beschönigt und sich nicht ausdrücklich beim Nebenkläger en tschu l- digt habe, stehe einer Anwendung von § 46a StGB nicht entgegen. 5 6 - 7 - II. 1. Der Revision des Angeklagten ist unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist anzumerken: a) Die Darstellung der Erkenntnisse molekulargenetischer Untersuchu n- gen von unter anderem an Tatwerkzeugen (UA S. 29 f.), Kleidungsstücken (UA S. 30 f.) sowie in der Wohnung des Nebenklägers (UA S. 30, 35) gesichertem Spurenmaterial genügt zwar nicht den in ständiger Rechtsprechung vom Bu n- d esgerichtshof gestellten Anforderungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 5 StR 645/17 Rn. 15 mwN sowie nunmehr Beschluss vom 28. August 2018 5 StR 50/17). Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf das Gestän d- nis des Angeklagten zum objekti ven Tatgeschehen sowie die durch weitere Beweismittel bestätigten Angaben des Nebenklägers indes ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern aus. b) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von einer heimtückischen Ta t- begehung ausgegangen. Bei einer vo n langer Hand geplanten und vorbereit e- ten Tat kann das Heimtückische gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesger ichtshof für Fälle eines wohl durchdachten Lockens in einen Hinterhalt und des raffinierten Stellens einer Falle entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 5 StR 296/18 mwN). Auch wenn der Täter wie hier seinem ahnungslosen Opfer in dessen W ohnung auflauert, um an dieses heranzukommen, ist nicht entscheidend, ob und wann das Opfer die Gefahr erkennt (vgl. BGH aaO; Urteil vom 12. Februar 2009 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264). 7 8 9 - 8 - 2. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, entgegen dem Wortlaut Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Denn die Strafzumessungsen t- scheidung des Landgerichts weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: f- rahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB vorgenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. (1) Zunächst zutreffend ist das Schwurgericht davon ausg e- gangen, dass der vertypte S tr afmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB Anwendung finden kann, auch wenn wegen der Vermögenslage des Angeklagten, der eine langjährige Haftstr a- fe zu verbüßen haben wird, auf absehbare Zeit nicht mit einer über den abgetretenen Auszahlungsanspruch und die minim a- len Leistungen während der Haftzeit hinausgehenden Zahlung von Schmerzensgeld zu rechne n ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 2 StR 307/15, juris Rn. 18 f. mwN). Gleiches gilt, soweit der Angeklagte einzelne Umstände der Tatbegehung in Bezug auf seine Motivation zum Abbruch der Tötung beschönigt hat. Denn dadurch hat er seine Verantwo r- tung für die Tat und deren Folgen nicht in Abrede gestellt. Auch - t- ten, soweit er Vermutungen zu dess en beruflichen Erfolgen a n- gestellt hat. (2) Es fehlt jedoch vollständig an Feststellungen, aus welcher Motivation heraus das Opfer dem im Adhäsionsverfahren g e- schlossenen Vergleich zugestimmt hat (...) . Diese waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil Täte r und O p- fer sei es persönlich oder vermittelt über ihre Anwälte den Vergleich abgeschlossen haben. Denn allein die Tatsache einer vertraglichen Vereinbarung besagt nichts darüber, ob das Opfer diese als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (BGH, U r- 10 11 - 9 - teile vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 147; vom 6. Februar 2008 2 StR 561/07 , BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1). Den Urteilsgründen lässt sich insoweit auch bei wohlwollender kontextgebundener Lektüre keine friedensstiftende Akzep tanz des durch den Angriff auf sein Leben schwer gezeichneten N e- benklägers entnehmen. Dieser ist wegen der Tat des Angekla g- ten unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten: Er kann auf unbestimmte Zeit seine Arbeit nicht mehr ausüben, die Re i- nigung de s Tatortes bezahlte eine Opferhilfe (UA S. 13), seine Möbel sind wegen der Verunreinigung mit Blut unbrauchbar geworden und mussten entsorgt werden (UA S. 13). Der N e- benkläger ist daher auf die Auszahlung des bei dem Angekla g- ten sichergestellten und bei de r Staatskasse hinterlegten B e- trages schon allein aus rein finanziellen Gründen angewiesen. Zudem erstrebt er aus (nachvollziehbarer) Furcht vor dem A n- geklagten den Umzug in eine andere Wohnung und eine N a- mensänderung (UA S. 13). Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, er habe den Vergleich als friedensstiftenden Ausgleich annehmen wollen. Das gilt umso mehr, als er um die finanzielle Situation des Täters weiß und deshalb auch nicht ernsthaft mit weiteren essentiellen Zahlungen rechnen kann, die als hinre i- chendes Schmerzensgeld in Betracht zu ziehen wären. (3) Das Schwurgericht hat sich auch nicht erkennbar hinre i- chend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Vergleichsabschluss von Seiten des Angeklagten wirklich um (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11 , juris Rn. 14 mwN) gehandelt hat oder nicht eher um ein taktis ches Vorgehen in der Hoffnung auf eine milde Strafe. Dafür spricht schon, dass der Angeklagte von staatlichen E r- sat zleistungen lebte (UA S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sich seine finanzielle Situation zwischen der Tat und der Urteilsve r- kündung grundlegend geändert hätte, sind nicht vorhanden. Die während der Haftzeit zu leistenden Raten und die Abtretung des Auszahlu ngsanspruchs von 4.000 EUR gegen die Staat s- kasse sind (...) nicht geeignet, die berechtigten Schmerzen s- geldansprüche des Nebenklägers auch nur im Ansatz zu b e- - 10 - friedigen. Dass der über keinen Berufsabschluss verfügende Angeklagte nach seiner Entlassung aus d er Haft eine Arbeit findet, die ihm eine essentielle Ratenleistung ermöglicht, ist n a- - Leistungen sind unpfändbar. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Titel weitestgehend als wertlos. Für ein taktisches Vorgehen in der Hof fnung auf eine milde Strafe spricht darüber hinaus auch der Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses am Ende der Hauptverhandlung kurz vor Dem schließt sich der Senat an. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 12
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