ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR107.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 107/19 vom 19. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2019 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2018 zuläs- sig ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinder- pornograph ischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt, wobei ein Monat als vollstreckt gilt. Zudem hat es Adhäsionsentschei- dungen getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die in erster Linie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützt e Revision des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspräche. 1. Die Revision ist zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur eine Verfahrensrüge erhoben, deren Unzulässigkeit zur Unzulässigkeit der Revision selbst führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 2 StR 510/07, StraFo 2008, 332). Viel mehr bemängelt er auch einen onsvorbringen noch hinreichend erkennen, dass er die Überprüfung des Urteils 1 2 3 - 3 - auch in sachlich - rechtlicher Hinsicht begehrt. Dies genügt für die zulässi ge Er- hebung der Sachrüge. Sie ausdrücklich als solche zu bezeichnen, ist nicht er- forderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 3 StR 476/16). 2. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift keinen Sachan- trag zur Revision des Angeklagten g estellt hat, sind ihm die Akten zur entspre- chenden Antragstellung zurückzugeben. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 4
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