5 StR 108/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Braunschweig vom 24. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ve r - worfen, daß in der Liste der angewendeten Vorschriften § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte für die in den von ihm angemieteten Wo h - nungen tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in Tagesze i - tungen geschaltet. Damit hat er die Prostitutionsausübung der Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über die bloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinau s - gehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1977 2 StR 192/77). Der Senat kann den Schuldspruch bei unverä n - dertem Tenor entsprechend ändern, da der insoweit g e - ständige Angeklagte sich gegen den nicht angeklagten Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als g e - schehen hätte verteidigen können. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Tepperwien Gerhardt Raum Brause
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