5 StR 108/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 1. November 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die ausreichenden Feststellungen des Landgerichts zur nicht geringen Men-ge (UA S. 20, 29) werden durch die missverst344ndlichen, auf eine geringe Menge bezogenen Ausf374hrungen (UA S. 31) nicht in Frage gestellt. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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