ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 108/16 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Bremen vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision behaupteten fehlerhaften Ablehnung des Beweisa n- Sander König Berger Bellay Feilcke
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