ECLI:DE:BGH:2017:310517B5STR108.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 108/17 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhö rung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten S . G . und D . G . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. A u- gust 2016 w erden als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das vorg e- nannte Urteil, soweit dieser Angeklagte betroffen ist aufgeh o- ben und das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not - wendigen Auslagen dieses Angeklagten. Gründe: Während di e Revisionen der Angeklagten S . und D . G . u n- begründet nach § 349 Abs. 2 StPO sind, führt die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- 1 - 3 - teln in drei Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilten Angeklagten D . entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Urteils und zur Ei n- stellung des Verfahrens. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags schrift vom 21. März 2017 ausgeführt: funktionellen Mangel. Sie genügt nicht den sich aus der U m- grenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Identifizierung der ihm vorgeworfenen Tat (§ 200 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten D . v eine Tat (Bd. VIII Bl. 60). Unter Zi f- fer I 1 bis 6 werden dem Mitangeklagten S . G . sechs selbständige Handlungen des unerlaubten bande nmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt (Bd. VIII, Bl. 59 RS). Der Anklagesatz b e- schränkt sich hinsichtlich des Angeklagten D . auf die allgemeine Behauptung, er habe sich spätestens im Jahr 2014 mit den Mitangeklagten S . , A . , D . und F . G . zusammengeschlossen, um in der Folge gewinnbringend B e- täubungsmittel zu vertreiben und den Erlös unter sich aufzute i- len (Bd. VIII Bl. 60 RS), er sei der Verkaufsebene der Bande n- struktur zu zurechnen und habe auch als Abwesenheitsvertreter fungiert (Bd. VIII Bl. 61 RS). An welcher konkreten (Banden - ) Tat zu Ziffer I 1 bis 6 (Bd. VIII Bl. 62) der Angeklagte tatsächlich beteiligt gewesen sein soll, erschließt sich jedoch weder aus dem übrigen A nklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Da dieser Mangel im Eröffnungsbeschluss nicht behoben wu r- de (Bd. VIII Bl. 120), haftet er auch dem Beschluss selbst an (BGH, GA 80, 109). Die hieraus folgende Unwirksamkeit von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss muss zur Einstellung des Verfahrens führen (vgl. Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 200 Rn. 26). 2 - 4 - Hinzu kommt, dass die abgeurteilten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am 7., 11. und 1 3. J u- ni 2015 (Bd. XI Bl. 52 RS) nicht Prozessgegenstand waren, weil sie weder Gegenstand der durch den Eröffnungsbeschluss z u- gelassenen Anklage noch einer Nachtragsanklage gegen den Angeklagten D . waren. Der vom Landgericht Berlin e r- teilte recht liche Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (Bd. X Bl. 106) steht der Anklageerhebung nicht gleich (vgl. Meyer - Goßner, Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass ein neu verha n- delndes Tatgericht eine Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BtMG) sowie die Frage der Regelwirkung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG sorgfältiger zu begründen haben wird, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Mutzbauer Sander Dölp König Berger 3
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