5 StR 109/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. April 2004in der Strafsachegegen1.2.3.wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteildes Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wirdnach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.2. Die Revisionen der Angeklagten B und S ge-gen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.G r ü n d e zu 1 Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptver-handlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbeleh-rung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzu-nehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser - 3 -Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl.BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegen-stehen könnten, sind nicht ersichtlich.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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