Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 356 Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat k366nnen Parteien im Sinne des 247 356 StGB sein. BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 226 5 StR 109/07 LG Potsdam 226 5 StR 109/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 24. und 25. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 25. Juni 2008 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Par-teiverrats (in Tateinheit mit einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie vom Vorwurf einer tatmehrheitlich begangenen versuchten N366tigung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte nicht wegen Parteiverrats gem344337 247 356 Abs. 1, Abs. 2 StGB und wegen ver-suchter N366tigung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, das vom General-bundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 2 - 4 - I. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde: 3 Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, 374bernahm am 5. M344rz 2001 in ei-nem Strafverfahren wegen versuchten Mordes zum Nachteil der O. die Verteidigung der damaligen Angeklagten P. . Mit Schreiben vom 6. M344rz 2001 bat der Angeklagte die vormalige Verteidigerin der P. um die 334bersendung von das Verfahren betreffenden Unterlagen, unter an-derem Tonbandkassetten mit mitgeschnittenen Telefonaten und Fotos. Das Mandat wurde am 10. M344rz 2001 durch den von P. bevollm344chtigten Po. gek374ndigt. Am 14. M344rz 2001 suchte der Angeklagte P. in der Untersuchungshaftanstalt auf, um das Mandatsverh344ltnis zu kl344ren. Beide kamen 374berein, dass das Mandatsverh344ltnis weiter bestehen solle, sofern Po. damit einverstanden sei. Am 19. M344rz 2001 erhielt der Angeklagte von der vormaligen Verteidigerin die erbetenen Unterlagen. Die Mikrokassetten enthielten Mitschnitte von Telefonaten zwischen P. und ihrem Opfer, die nach der Tat von P. aufgezeichnet worden wa-ren und ebenso wie die Fotos das unver344ndert gute Verh344ltnis zwischen bei-den Frauen belegen sollten. Am 22. M344rz 2001 forderte Po. den Angeklagten auf, die Entziehung des Mandats zu akzeptieren. Der neue Ver-teidiger der P. bat den Angeklagten nunmehr unter anderem um 334bersendung der Mikrokassetten und Fotos. Daraufhin erteilte der Angeklag-te P. eine Kostenrechnung 374ber 1.479 DM. Auf den Einwand des Po. , dass die angesetzten Kosten f374r den Besuch in der Untersu-chungshaftanstalt am 14. M344rz 2001 nicht erstattungsf344hig seien, erkl344rte der Angeklagte, er werde sein Zur374ckbehaltungsrecht aus374ben und die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen erst nach vollst344ndiger Bezahlung seiner Rechnung herausgeben. Am 11. Oktober 2002 schlossen der Ange-klagte und P. einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich P. zur Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtete. Eine Herausgabe 4 - 5 - der einbehaltenen Unterlagen wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht begehrt. Am 25. Juli 2001 erhielt Po. eine Zeugenladung zum Haupt-verhandlungstermin am 23. Oktober 2001 im Verfahren gegen P. . Nach einem Besprechungstermin riet der Angeklagte im August 2001 Po. , nicht ohne Zeugenbeistand zu erscheinen, brachte zum Ausdruck, dass er sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO berufen k366nne, und schlug Rechtsanwalt B. als Zeugenbeistand vor. Diesem teilte der Angeklagte unter anderem mit, dass er selbst die 334bernahme des Mandats als Zeugenbeistand abgelehnt habe, da seiner T344-tigkeit 204sowohl rein optische sowie auch juristische Aspekte223 entgegenst374n-den. Im Hauptverhandlungstermin am 23. Oktober 2001 legte P. nach einem Gespr344ch mit ihrem neuen Verteidiger ein Gest344ndnis ab. Dabei beschuldigte sie Po. , sie zu ihrer Tat angestiftet zu haben. Dieser wurde unmittelbar danach wegen des Verdachts der Anstiftung zum Mord vorl344ufig festgenommen. Am selben Tag beauftragte Po. den An-geklagten mit seiner Verteidigung in dieser Sache. Am folgenden Tag er-reichte der Angeklagte zusammen mit Rechtsanwalt B. , dass der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen Po. abgelehnt wurde und die-ser wieder aus der Haft entlassen wurde. Mit Schreiben vom 30. Okto-ber 2001 wandte sich der Angeklagte an die Staatsanwaltschaft und trat der Aussage der P. entgegen. Er zog ihre Glaubw374rdigkeit in Zweifel und legte dar, dass sie 374ber gro337es schauspielerisches Talent verf374ge und sich stets der L374ge bediene. Noch am selben Tag entwarf er einen Brief, den Po. 226 zusammen mit einer Kopie des Schriftsatzes an die Staats-anwaltschaft 226 an den Vorsitzenden des Schwurgerichts sandte. Der Brief erreichte das Landgericht am 5. November 2001, dem Tag der Urteilsver-k374ndung gegen P. , wurde aber nicht zum Gegenstand der dortigen Verhandlung. Frau P. wurde aufgrund ihres Gest344ndnisses wegen ver-suchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Am 11. Januar 2006 legte der Angeklagte das Mandat f374r 5 - 6 - Po. nieder, weil die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erteilung ei-nes vorl344ufigen Berufsverbots angek374ndigt hatte und der Angeklagte eine weitere St366rung seines Kanzleibetriebes vermeiden wollte. Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand sowohl des Parteiver-rats als auch der versuchten N366tigung verneint. 6 II. Der Freispruch vom Vorwurf des Parteiverrats h344lt der revisionsrecht-lichen 334berpr374fung nicht stand. 7 8 Das festgestellte Handeln des Angeklagten verwirklicht alle 344u337eren Tatbestandsmerkmale des 247 356 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erf374llt, wenn ein Rechtsanwalt bei den ihm in dieser Eigen-schaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Par-teien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. 1. Der Angeklagte ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl von P. als auch von Po. mit der Verteidigung in den gegen sie gerichteten Strafverfahren beauftragt worden. Damit haben beide Zeugen jeweils ihre Angelegenheiten dem Angeklagten anvertraut. Hierf374r ist es aus-reichend, dass der Mandant dem Anwalt den fraglichen Sachverhalt mitteilt und damit bezweckt, dass der Rechtsanwalt seine Interessen in dieser Sa-che wahrnimmt (vgl. RGSt 49, 342, 343; BGHSt 18, 192, 193; Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 356 Rdn. 8; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 356 Rdn. 3a). Eine ins Einzelne gehende Feststellung bestimmter anver-trauter Umst344nde erfordert das Tatbestandsmerkmal der anvertrauten Ange-legenheiten nicht. 9 2. Die anvertrauten Angelegenheiten betrafen auch dieselbe Rechts-sache. In dieser waren die Mandanten des Angeklagten Parteien. 10 - 7 - a) Rechtssache kann jede rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls m366glicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrunds344tzen behandelt und erledigt wer-den soll (vgl. RGSt 62, 289, 291; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer aaO Rdn. 5 m.w.N.). Auch Strafsachen geh366ren zu den unter 247 356 StGB fallen-den Rechtssachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden Interessen rechtlich beteiligt sind (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 5, 284, 285; 301, 304). Diese Personen sind dann Parteien im Sinne des 247 356 StGB. Ein engeres Verst344ndnis vom Begriff der Partei verlangt Art. 103 Abs. 2 GG nicht. 11 Demgem344337 hat die Rechtsprechung als Parteien derselben Rechtssa-che in einem Strafverfahren unter anderem anerkannt den Angeklagten und den durch seine Tat Verletzten (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 3, 400, 403; 5, 284, 285) sowie den Beschuldigten und den ihn belastenden Zeugen (BGHSt 5, 301, 304). 12 13 b) Das Landgericht hat die Rechtsfrage, ob auch mehrere Tatbeteiligte derselben Strafsache Parteien im Sinne des 247 356 StGB sind, verneint. Es ist damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Nach reichsgerichtlicher Rechtsprechung sind unter den 204beiden Par-teien223 nur Personen zu verstehen, die an derselben Rechtssache mit wider-streitenden Interessen rechtlicher Art beteiligt sind. Dass eine Person an ei-nem bestimmten Verlauf einer Rechtssache ein rein tats344chliches Interesse hat, macht sie nicht zur 204Partei223 (RGSt 66, 316, 320, 323). Hieran anschlie-337end hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1952 (2 StR 198/51, zitiert bei Kalsbach AnwBl 1954, 189 226 insoweit in BGHSt 3, 400 nicht abgedruckt) entschieden, dass zwischen den Teilnehmern an derselben strafbaren Handlung keine vom Recht ge-sch374tzten Beziehungen bestehen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfah-rens unter ihnen als 204Parteien223 sein k366nnen. Das rein tats344chliche Interesse, 14 - 8 - das der Anstifter in der Regel daran haben wird, dass in dem Strafverfahren gegen den Hauptt344ter die eigene Beteiligung als Anstifter nicht aufgedeckt wird, mache ihn nicht zur 204Partei223. c) Der Senat gibt diesen Rechtsstandpunkt auf. Beschuldigte in einer Strafsache, gegen die jeweils der Verdacht besteht, gemeinsam mit dem an-deren Beschuldigten als Mitt344ter, Anstifter oder Gehilfe Teilnehmer derselben Straftat gewesen zu sein, k366nnen Parteien im Sinne des 247 356 StGB sein. 15 aa) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1952 hat im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden (vgl. z. B. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 356 Rdn. 6; Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 356 Rdn. 13; Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. [Stand: September 2003] 247 356 Rdn. 23). Sie ist aber auch auf Kritik gesto337en (z. B. O. Geppert NJW 1958, 1959 ; Schmitt JZ 1962, 40 ; K. Geppert NStZ 1990, 542, 543.; eingehend Gillmeister in LK 11. Aufl. 247 356 Rdn. 42 m.w.N.; Dahs in M374nch-Komm StGB 247 356 Rdn. 41; Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 356 Rdn. 5; Kuh-len in NK-StGB 2. Aufl. 247 356 Rdn. 26; Maurach/Schroeder/Maiwald, Straf-recht Besonderer Teil TB 2, 9. Aufl. 247 78 Rdn. 9). 16 Bereits im Jahr 1982 hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichts-hofs (NStZ 1982, 465) zur374ckhaltender ge344u337ert und die M366glichkeit einer 304nderung dieser Rechtsprechung angedeutet, auf die es f374r seine damalige Entscheidung nicht ankam. Auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (NStZ 1989, 533) und Stuttgart (NStZ 1990, 542 m. zust. Anm. K. Geppert) sowie das Kammergericht (Beschluss vom 15. Februar 1999 226 1 Ss 275/98) haben Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander als 204Parteien223 ange-sehen. 17 bb) Zwischen mehreren Mitbeschuldigten kann ein Interessenwider-streit rechtlicher Natur bestehen, 374ber den sie im Strafverfahren auch als Partei im Sinne des 247 356 StGB streiten k366nnen. Die Annahme, das Interes- 18 - 9 - se des Anstifters oder Gehilfen daran, dass in dem Strafverfahren gegen den Hauptt344ter seine 226 des Anstifters oder Gehilfen 226 Beteiligung nicht aufge-deckt werde, sei ein rein tats344chliches Interesse und deshalb k366nnten sie keine Parteien sein, 374berzeugt nicht. Zwar ist die Frage, ob jemand an der zu untersuchenden Tat beteiligt war, prim344r eine solche der Tatsachenfeststel-lung. Daran kn374pfen sich jedoch unmittelbar strafrechtliche und sonstige rechtliche Konsequenzen f374r die Beteiligten (Dahs NStZ 1991, 561, 563). Die Fallgestaltungen, in denen der eine Mitbeschuldigte seinen Tatbeitrag an derselben Strafsache zu Lasten des anderen geringer als dessen Beitrag erscheinen lassen will, sind vielf344ltig (vgl. Kretschmer, Der strafrechtliche Parteiverrat 226 247 356 StGB 226, 2005, S. 207). In Betracht kommen gegenseiti-ge Beschuldigungen ebenso wie die Minderungen des eigenen Tatanteils auf Kosten des anderen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 542; K. Geppert NStZ 1990, 542, 544; H374bner in LK 10. Aufl. 247 356 Rdn. 59). So ist ein Inte-ressenwiderstreit anzunehmen, wenn der andere Tatbeteiligte an Art und H366he der Bestrafung des Hauptt344ters interessiert ist, etwa weil er selbst sei-nen Tatbeitrag nicht als Mitt344ter, sondern als Gehilfe mit der Strafrahmenmil-derung nach 247 27 Abs. 2 Satz 1 StGB erscheinen lassen will (vgl. Kretschmer aaO S. 207; H374bner aaO). Gleiches gilt, wenn 226 wie hier 226 ein T344ter zur Dar-legung seiner geringeren individuellen Schuld behauptet, von einem anderen Beschuldigten zur Tat angestiftet worden zu sein, was dieser bestreitet. cc) Diese L366sung steht auch im Einklang mit 247 146 StPO. Durch das Gesetz zur Erg344nzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens-rechts vom 20. Dezember 1974 wurde in 247 146 StPO geregelt, dass die Ver-teidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger unzul344ssig ist. Hierdurch sollte jegliche m366gliche Interessenkollision, wie sie stets naheliegt, von vornherein vermieden werden (vgl. hierzu Laufh374tte in KK 5. Aufl. 247 146 Rdn. 1). Allerdings sieht diese Vorschrift (i.V.m. 247 146a StPO) seit der 304nderung durch das StV304G 1987 nur noch die Zur374ckweisung eines Verteidigers vor, der gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigt; damit ist die verbotene gemeinschaftliche Verteidigung auf die 19 - 10 - gleichzeitige Verteidigung reduziert worden und das Verbot der sukzessiven Mehrfachverteidigung entfallen (vgl. Laufh374tte aaO; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 146 Rdn. 18). Bei einer solchen Verteidigung wird eine so hohe abstrakte Gefahr, dass ein generelles Verbot angezeigt w344re, nicht mehr ge-sehen. Jedoch verbietet 247 43a Abs. 4 BRAO dem Rechtsanwalt die 334ber-nahme von Mandaten mit konkreten Interessenkollisionen. Er steht in der berufsrechtlichen Verantwortung, einen solchen Interessenwiderstreit zu vermeiden. Nach alledem sind seit der Neufassung des 247 146 StPO rechtli-che Beziehungen zwischen Beschuldigten generell anerkannt, die f374r diesel-be Tat als T344ter bzw. Teilnehmer in Betracht kommen und zueinander in ei-ner Kollision ihrer Verteidigungsinteressen stehen. 20 d) Bei dem Verfahren gegen P. wegen versuchten Mordes und dem sp344teren Verfahren gegen Po. wegen Anstiftung hierzu handelt es sich um dieselbe Rechtssache. Eine solche ist nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt ma337geblicher Verfahrensgegenstand ist (vgl. RGSt 60, 298, 300; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 356 Rdn. 5). Den Vergleichsma337stab hat das dem Rechtsanwalt unterbrei-tete Lebensverh344ltnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt zu bilden (vgl. Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. [Stand: Sep-tember 2003] 247 356 Rdn. 19). In diesem Sinne besteht eine Identit344t des Sachverhalts. 3. Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2001, 3180 f.). Der Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die Interessen der P. , die er im Rahmen des Verteidigungsverh344ltnisses wahrzunehmen gehabt hatte, und die Interessen des Po. waren eklatant und ganz offen- 21 - 11 - sichtlich entgegengesetzt. Als der Angeklagte die Verteidigung von Po. mit dem Ziel 374bernahm, P. der 204Alleint344terschaft zu bezichtigen223, um den Vorwurf der Tatbeteiligung zu entkr344ften, hatte er bereits zuvor P. mit der Intention, sie zu entlasten, mithin im gegenl344ufigen Interesse, beraten. Hier manifestiert sich die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Ange-klagten in besonderer Weise in dem von ihm an die Staatsanwaltschaft Dresden gerichteten Brief, in dem er die Glaubw374rdigkeit seiner fr374heren Mandantin P. vor Abschluss des gegen sie gerichteten Strafverfah-rens in Zweifel zog und zugunsten seines neuen Mandanten Po. darstellte, dass 204die Zeugin 374ber ein gro337es schauspielerisches Talent verf374-ge und sich stets der L374ge bediene223 (UA S. 16). 22 4. Ob der Angeklagte, wie die Revision vortr344gt, einem unvermeidba-ren Verbotsirrtum erlegen ist, bedarf bei der neuen Verhandlung der Pr374fung. Die Strafkammer ist im Rahmen der Feststellungen hierauf nicht eingegan-gen. Ein Verbotsirrtum im Sinne des 247 17 StGB kommt nur in Betracht, wenn dem T344ter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der T344ter die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es gen374gt, dass er wusste oder h344tte erkennen k366nnen, Unrecht zu tun (BGHSt 15, 377, 383; BGH NStZ 1996, 236 , 237; wistra 1986, 218; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 226 5 StR 354/07, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Unrechtsgehalt wird hier naheliegend bereits durch den Versto337 gegen das in 247 43a Abs. 4 BRAO normierte Verbot vermittelt, keine wider-streitenden Interessen zu vertreten (K. Geppert NStZ 1990, 542, 544 f.). Al-lerdings geht die anwaltliche Berufspflicht 374ber die Strafbestimmung des 247 356 StGB hinaus (Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 43a Rdn. 54 unter Hinweis auf BT-Drucks 12/4993 S. 27). Deshalb mag es F344lle geben, in de-nen das Bewusstsein, gegen berufliches Standesrecht zu versto337en, einen Verbotsirrtum nicht ausschlie337t. Freilich liegt hier 226 abgesehen von der Of-fensichtlichkeit des Interessenwiderstreits 226 angesichts der festgestellten 23 - 12 - 304u337erung gegen374ber seinem Kollegen vor dessen 334bernahme der Zeugen-beistandschaft ein Verbotsirrtum fern. III. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten N366tigung wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht getragen. 24 1. Nach Auffassung des Tatrichters war der Angeklagte aufgrund ei-nes Zur374ckbehaltungsrechts nach 247 273 BGB berechtigt, die Herausgabe von Mikrokassetten und Fotos an seine fr374here Mandantin P. bis zur Begleichung seiner Honorarforderung zu verweigern. Dies begegnet durch-greifenden rechtlichen Bedenken. 25 26 a) Das Urteil stellt darauf ab, dass dem Angeklagten 204in Ansehung der offenen Forderung223 ein Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 273 BGB zugestanden habe. Weil von der geltend gemachten Forderung in H366he von 1.479 DM die erst nach Beendigung des Mandats entstandenen Aufwendungen f374r den Besprechungstermin vom 14. M344rz 2001 abzusetzen seien, habe sich die Honorarforderung auf mindestens 1.281 DM belaufen. Dabei ist von der Strafkammer nicht bedacht worden, dass der Angeklagte mit Telefax vom 7. April 2001 die Herausgabe der Unterlagen nicht von Zahlung des reduzier-ten Rechnungsbetrages, sondern von Zahlung des Gesamtbetrages abh344n-gig gemacht hat. Der Angeklagte war aber nicht berechtigt, ein Zur374ckbehal-tungsrecht f374r eine 374berh366hte Forderung geltend zu machen. Eine Versuchs-strafbarkeit 226 gegebenenfalls konsequent sogar wegen versuchter Erpres-sung 226 w344re deshalb bereits aus diesem Grunde zu er366rtern gewesen. b) Einem Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 273 BGB an den Unterlagen kann au337erdem die Natur des Schuldverh344ltnisses entgegenstehen, auf dem der Herausgabeanspruch der fr374heren Mandantin beruht. Nach der Recht-sprechung besteht an Gesch344ftspapieren, die von einem Mandanten f374r die 27 - 13 - ordnungsgem344337e Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich bezie-hen, alsbald ben366tigt werden, in aller Regel kein Zur374ckbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach 247 273 BGB (vgl. BGH WM 1968, 1325; NJW 1997, 2944, 2945). Ebenso kann auch ein Steuerberater an der Aus374bung eines Zur374ckbehaltungsrechts aus 247 273 BGB gehindert sein, wenn er sich da-durch nach den besonderen Umst344nden des Falles treuwidrig verhalten w374r-de; dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zur374ckbehaltung dem Mandanten einen unverh344ltnism344337ig hohen, auch bei Abw344gung mit den In-teressen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zuf374gen w374rde (vgl. BGH NJW 1988, 2607). Diese Erw344gungen k366nnen im vorliegen-den Fall in ganz besonderem Ma337e zum Tragen kommen. Eine Bejahung des Zur374ckbehaltungsrechts h344tte hier aus der ma337geblichen Sicht des An-geklagten zur Tatzeit dazu f374hren k366nnen, dass P. wesentliche Ver-teidigungsunterlagen im Verfahren wegen versuchten Mordes erst erhalten h344tte, wenn die Honoraranspr374che des Angeklagten gekl344rt waren. Das h344tte ihre Verteidigungsposition erheblich schw344chen k366nnen. P. befand sich seit zwei Monaten in Untersuchungshaft und somit in einer 204Ausnahme-situation223. Sie bestritt die Tat und berief sich auf einen Unfall. Mit Ausnahme der Gesch344digten gab es keine Tatzeugen. Vor diesem Hintergrund kam al-len sonstigen Indizien grunds344tzlich Gewicht zu. Die Erw344gungen des Land-gerichts, P. h344tte in ihrem Strafverfahren einen Beweisantrag stellen k366nnen, um so notfalls die gerichtliche Beschlagnahme der Unterlagen zu bewirken, ber374cksichtigt nicht, dass P. ein Interesse daran gehabt haben kann, die Unterlagen nicht insgesamt, sondern nur teilweise zum Ge-genstand einer Beweisaufnahme werden zu lassen. 2. Aus der Vorschrift des 247 50 BRAO w374rde sich hier f374r den Ange-klagten kein weiterreichendes Zur374ckbehaltungsrecht ergeben. Nach 247 50 Abs. 3 BRAO kann der Rechtsanwalt gegen374ber seinem Mandanten die Her-ausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Geb374hren und Aus-lagen befriedigt ist, sofern nicht die Vorenthaltung nach den Umst344nden un-angemessen w344re. Zum einen sind gem344337 247 50 Abs. 4 BRAO unter Handak- 28 - 14 - ten im Sinne des 247 50 Abs. 3 BRAO Schriftst374cke zu verstehen, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen T344tigkeit vom oder f374r den Auf-traggeber erhalten hat. Bei den von P. 374bergebenen Unterlagen handelte es sich aber um Mikrokassetten und Fotos, nicht jedoch um Schrift-st374cke. Zum anderen h344tte die Verweigerung der R374ckgabe der erhaltenen Unterlagen die Verteidigungsm366glichkeiten der P. in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren erheblich beeintr344chtigen k366nnen und w344re dann den Umst344nden nach unangemessen gewesen (vgl. zum Umfang der Her-ausgabepflicht auch Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 50 Rdn. 20). 3. Schlie337lich verm366gen auch die Erw344gungen des Landgerichts zu der Annahme nicht zu 374berzeugen, die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen stellte f374r P. kein empfindliches 334bel im Sinne des 247 240 Abs. 1 StGB dar, weil sie w344hrend des Strafverfahrens nicht versucht habe, die Unterlagen zu erlangen. Dasselbe gilt f374r die Erw344gung, das Handeln des Angeklagten sei nicht als verwerflich im Sinne des 247 240 Abs. 2 StGB anzu-sehen, weil P. nicht bekundet habe, ihre Verteidigung sei durch das Zur374ckhalten der Unterlagen erschwert worden. Bei der hier in Frage ste-henden Strafbarkeit wegen eines versuchten N366tigungsdelikts kommt es nicht auf den objektiven Wert des Beweismittels an, sondern auf den Wert, den das Beweismittel in der Vorstellung des Angeklagten hatte. Daher war auf das Vorstellungsbild des Angeklagten abzustellen. F374r die Annahme zu-mindest bedingten Vorsatzes stellt 226 was das Landgericht nicht er366rtert 226 die Vorgehensweise des Angeklagten ein gewichtiges Indiz dar. Aus Sicht des Angeklagten w344re es widersinnig gewesen, P. f374r den Fall der Nicht-zahlung zu drohen, die Beweismittel einzubehalten, wenn er sich nicht vor-gestellt h344tte, seine Drohung w374rde als empfindliches 334bel aufgefasst wer-den. 29 IV. Eine Vorlage der Sache an den Gro337en Senat des Bundesgerichts-hofs f374r Strafsachen oder eine f366rmliche Anfrage an den 2. Strafsenat des 30 - 15 - Bundesgerichtshofs ist nicht mehr geboten, nachdem der 2. Strafsenat mit-geteilt hat, dass f374r die vorliegende Fallkonstellation keine anfrage- oder vor-lagepflichtige Divergenz im Sinne des 247 132 Abs. 2 und 3 GVG in Bezug auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 16. Dezember 1952 f374r gegeben erachtet wird, weil im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte 304nderung des Verbots der Mehrfachverteidigung bei jetzt vom Gesetzgeber in 247 146 StPO zugelassener Sukzessivverteidigung nunmehr rechtliche Beziehungen zwi-schen Beschuldigten anerkannt sind, die f374r dieselbe Tat als T344ter bzw. Teil-nehmer in Betracht kommen. Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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