5 StR 109/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u.a. hier: Pauschgeb374hr f374r das Revisionsverfahren - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2011 beschlossen: Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird f374r dessen T344tigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgeb374hr in H366he von 3.400 200 festgesetzt. G r 374 n d e Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. 1 2 Auf Antrag des Wahlverteidigers war gem344337 247 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgeb374hr f374r seine T344tigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in H366he des doppelten H366chstbetrags der gesetzlichen Geb374hren eines Wahlanwalts festzusetzen war. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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