5 StR 109/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 29. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkam-mer des Landgerichts G366ttingen zur374ckverwiesen. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Adh344sionsverfahren f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abge-lehnt. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern223 zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Nebenkl344ger verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der am 20. Au-gust 2004 geborene Nebenkl344ger von seiner Mutter, vor allem aber deren Lebensgef344hrten H. k366rperlich misshandelt. Am 25. April 2007 nahm H. das Kind zu einem Besuch bei dem Angeklagten mit und lie337 es dort etwa zehn Minuten mit diesem allein. Der Angeklagte entschloss sich spontan, die Situation f374r einen sexuellen Missbrauch des Kindes auszunut-zen. Er entkleidete es und f374hrte einen Finger in dessen Anus ein. Ferner 2 - 3 - brachte er dem Kind Bisswunden bei. Als der Junge weinte, schlug er ihn mit der Faust, um ihn zum Schweigen zu bringen. Das Kind wies wenige Stun-den sp344ter multiple Verletzungen, wie H344matome, aber auch Biss- und Kratzwunden, am gesamten K366rper auf. Seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten gr374ndet die Strafkammer auf dessen fr374here, zwischenzeitlich widerrufene gest344ndige Einlassung gegen374ber Polizeibeamten. Zwar umfasse dieses Gest344ndnis nicht die Zuf374gung der Bisswunden; diese k366nnten aber nur sexuell motiviert sein und seien daher ebenfalls dem Angeklagten zuzuordnen. Da es sich um eine 204deutlich perverse Tathandlung223 handele und der Angeklagte nicht als 204pervers223 h344tte gelten wollen, habe er die Bisse nicht einr344umen k366nnen. 3 4 2. Diese Beweisw374rdigung weist den Rechtsfehler der L374ckenhaftig-keit auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht ab-gedruckt). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, h344tte es vor dem Hintergrund, dass dem Kind bereits vor der Tat erhebliche Verletzungen zugef374gt worden waren, n344herer Darlegung bedurft, warum das Landgericht dem Angeklagten die Bissverletzungen zugerechnet hat. Mit der schon einer tats344chlichen Grundlage entbehrenden Schlussfolgerung des Landgerichts (vgl. BGH StV 2002, 235), die Bissverletzungen seien nur sexuell motiviert zu deuten, gen374gt es insbesondere angesichts der dargestellten unangemesse-nen Erziehungsmethoden der Kindesmutter und ihres Lebensgef344hrten die-ser Darlegungspflicht nicht. Hinzu kommt, dass die Urteilsfeststellungen zahlreiche Beweisanzei-chen f374r einen Alternativt344ter aufzeigen, die das Landgericht im Hinblick auf das Gesamtverletzungsbild nicht tragf344hig entkr344ftet hat. So hat das Kind 226 im Krankenhaus auf die Gesichtsverletzungen angesprochen 226 204Papa223 als den T344ter bezeichnet. Dieses auf den Lebensgef344hrten der Mutter weisende Indiz hat das Landgericht mit der Erw344gung, Kleinkinder bezeichneten 204h344u-fig alle jungen M344nner als Papa223, eine den Angeklagten zumindest teilweise 5 - 4 - entlastende Bedeutung abgesprochen. Bereits die inhaltliche Richtigkeit die-ser vom Landgericht seiner W374rdigung zugrunde gelegten vermeintlich all-gemeinkundigen Wahrscheinlichkeitsbewertung begegnet durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls aber h344tte es vor dem Hintergrund, dass H. zu einer Verletzung am Mund des Kindes eine sich als falsch erwiesene Erkl344-rung abgegeben und zu der allein mit dem Kind am Tattag verbrachten Zeit ebenfalls widerlegte Angaben gemacht hat, einer vertieften Auseinanderset-zung mit den Anzeichen f374r dessen T344terschaft bedurft (vgl. BVerfG 226 Kam-mer 226 NJW 2003, 2444, 2446). Dabei h344tte auch die Vernehmungssituation, in der der Angeklagte nach der direkten Konfrontation mit dem ihm 374berlege-nen H. gegen374ber den ohnehin von seiner T344terschaft 374berzeugten Polizeibeamten, die den 204unberechtigten Verdacht von H. abwenden223 wollten, ein Gest344ndnis abgegeben hat, n344her auf dessen Beweiswert hin er366rtert werden m374ssen. 6 Um dem neuen Tatgericht umfassend neue Feststellungen zu erm366g-lichen, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf. Er sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zur374ckzuverweisen. Angesichts des Tatbildes wird die mit der Revision auch begehrte Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverst344ndigen n344her zu pr374fen sein. 4. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Adh344sionsverfahren f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r eine solche Bewilligung (247 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Ein Hinweis auf diese Sachlage und ein Zuwarten mit der abschlie337enden Entscheidung war ange-sichts der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nicht geboten. 7 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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