5 StR 109/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten Z . und H . B . gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2010 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen , dass der von diesen Angeklagten aus der Tat erlangte B e- trag s- halb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen . Der anders la u- tende Ausspruch zum Verfall wird insgesamt aufgehoben. Die Revision des Angeklagten H . F . B . g e- gen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e gründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t tels und di e dadurch den Adhäsionsklägerin nen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urte ilsfeststellungen 509.244,29 e- ger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Scha - denswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. B GH, Urteil vom 28. Okt o- 1 - 3 - ber 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen. Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH aa O Rn. 14 f .) wollte das Lan d- gericht ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des Genera l- bundesanwalts hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die Rückza h- lungen gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im U r- teilstenor an zugeben ( BGH aaO Rn. 13). Eine Aufzählung der Geschädi g ten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den T e- nor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst. Soweit der Generalbundesanwalt eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schadensersatzleistu n- gen der Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des Verfallsbetrags (Nr. 1), selbst wenn diese ni cht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu we l chem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen Kl ä- rung, ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Ve r letzten erfüllt sind, dient soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein kö n- nen das Feststellungsverfahren nach § 111i Abs. 6 StPO. In diesem Ve r- fahren wird dann zugleich der Umfang des staatlichen Rechtserwerbs b e- stimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel , weil so verhi n dert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) Vie l- zahl von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem Zügigkeitsgebot in Strafsachen nicht zu verei n- barende Verzögerung des Hauptverfa h rens nach sich ziehen. 2 3 - 4 - Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare Rückza h- lungen Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten , zumal die Strafkammer sich mit den sichergestellten Vermögen s- werten sehr detailliert auseinandergesetzt hat. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 4
Full & Egal Universal Law Academy