ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR109.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 109/18 vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5 . Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, da ss die Einziehung eines dem Wert des E rlangten entspr e- chenden Geldbetrages in Höhe von 8.904,23 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. März 2018) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider König Berger Köhler
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