5 StR 110/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Brandstiftung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es sah den Angeklagten als überführt an, eine von ihm als Pfleger betreute 91jährige Altenheiminsassin heimtückisch und zur Befriedigung des G e - schlechtstriebes getötet und anschließend das Bett mit der Leiche in Brand gesetzt zu haben, um Spuren zu vernichten und vorzutäuschen, das Opfer sei mit brennender Zigarette eingeschlafen. Das Schwurgericht stellte bei dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Epilepsie und daraus folgender psychischer Beeinträchtigungen fest. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge im Z u - sammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags zur Aufhebung des Urteils. - 3 - 1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Brandsachverstndigen zum Beweis der Tatsache rckstandslosen Verbrennens von Windeln bea n - tragt. Der Beweisantrag war eine Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis betreffend eine mgliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes. Der Verteidiger wollte damit den unter Umstnden auf die Auffindesituation der teilweise verbrannten Leiche zu sttzenden Nachweis entkrften, daß die Frau in der Tatsituation am Unterleib entblßt gewesen war. Das Schwurgericht hat den Beweisantrag wegen tatschlicher Bede u - tungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Ein sexueller Tathinte r - grund sei auch fr den Fall nicht ausgeschlossen, daß das Opfer eine Wi n - del getragen habe; der Angeklagte knne einen sexuellen Tatanreiz auch bei geschlossener Windel bekommen haben. Die damit zugesagte Unerheblichkeit der Beweisbehauptung hat das Schwurgericht im Urteil nicht eingehalten. Es hat seine Überzeugung vom Vorhaben des Angeklagten, mit der anschließend getteten Frau g e - schlechtlich zu verkehren, auf eine Gesamtbetrachtung der freilich unter Hinweis auf Erinnerungsmngel lckenhaften Einlassung des kein Tatm o - tiv angebenden Angeklagten, des Verletzungsbildes des Opfers und seiner Auffindesituation gesttzt (UA S. 21 bis 23). Als Auffindesituation hat es die Stellung der Leiche schrg im Bett, nicht in normaler Schlafposition, mit g e - spreizten Beinen verwertet; ergnzend hat es ausgefhrt, aus Lichtbildern ergebe sich auch der Anschein, daß das Opfer nicht bekleidet war, also keine Windel und kein Nachthemd trug (UA S. 23). Die so begrndete B e - weiswrdigung und die mit dem erwhnten Anschein bereinstimmende Feststellung, daß das Opfer keine Windel freilich im Widerspruch hierzu ein Nachthemd getragen habe (UA S. 8), belegt begrndet jedenfalls mindestens die Besorgnis , daß das Schwurgericht im Rahmen seiner G e - - 4 - samtbetrachtung zur Feststellung der Tatmotivation auch eine Entblûung des Unterleibs der getteten Frau in der Tatsituation mitverwertet hat. Dies steht im Widerspruch zur Begrndung der tatschlichen Bedeutungslosigkeit bei der Ablehnung des Beweisantrags; hierin liegt ein Verstoû gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosi g - keit 22 m. w. N.). 2. Dieser widersprchlichen Verwertung mag zwar im Rahmen der B e - weiswrdigung keine vorrangige Bedeutung zuzumessen sein. Angesichts einer insgesamt auûerordentlich knappen Beweisdecke als Grundlage fr die Annahme des Mordmerkmals der Ttung zur Befriedigung des G e - schlechtstriebes lût sich gleichwohl ein Beruhen des Urteils auf dem Ve r - stoû nicht ausschlieûen. Wegen des engen Zusammenhangs des gesamten Tatgeschehens und einer mglichen Relevanz smtlicher Feststellungsd e - tails fr den gesamten Schuldspruch zieht der Verstoû auch die umfassende Aufhebung des Urteils nach sich. 3. Auf die von der Revision vorgetragenen sachlichrechtlichen Bede n - ken gegen die Beweiswrdigung, das Mordmerkmal ªzur Befriedigung des Geschlechtstriebesº betreffend, wird der neue Tatrichter Bedacht zu nehmen haben. Als Motivationsvariante wird mglicherweise auch eine Ttung im Rahmen einer Überforderungssituation des Angeklagten bei der pfleger i - schen Versorgung des Opfers zu erwgen sein; dies lieûe ebenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daû der Angeklagte einen derartigen Tatanlaû nicht eingestehen wollte oder ± auch begrndet in seiner psychischen Situ a - tion ± nicht eingestehen konnte. Mit Recht erachtet die Revision zudem die Annahme des Mordmer k - mals der Heimtcke als problematisch. Es versteht sich ohne nhere B e - grndung nicht unbedingt von selbst, daû eine berraschende sexualbez o - gene Attacke des Angeklagten gegen sein in dieser Situation ahnungsloses - 5 - Opfer derart schnell in den vorstzlich tdlichen Angriff umschlug, daû der maûgebliche Überraschungseffekt dabei noch andauerte (so BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtcke 3; vgl. hingegen aaO 4, 6, 13, 16, 22, 27). Der Senat weist schlieûlich auf die von der Revision und im Te r - minsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die Beurteilung der Schuldfhigkeit auf der Grundlage des eingeho l - ten Gutachtens hin. Trotz der fr sich nicht bedenklichen gesicherten A n - nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB erscheint nicht ganz zweifel s - frei, ob das Schwurgericht mit Hilfe des gehrten Sachverstndigen smtl i - che in Betracht zu ziehenden schwierigen Probleme im Zusammenhang mit der Epilepsieerkrankung des Angeklagten ± mit der denkbaren Folge einer noch strkeren psychischen Beeintrchtigung bei Tatbegehung ± hinre i - chend bedacht hat (vgl. dazu nur BGH StV 1992, 503; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverstndiger 10 m. w. N.; Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie 15. Aufl. S. 379, 404; Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 209 f.). Die neu erkennende Strafkammer wird zu erwgen haben, ob sie sich der Hilfe eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen Sachverstndigen versichern sollte (vgl. BGH StV 1992, 503). Jedenfalls wird es sich, wie von der - 6 - Revision im Rahmen von Verfahrensrgen angesprochen, anbieten, vorha n - dene diagnostische Erkenntnisse behandelnder Ärzte des Angeklagten in Erfahrung zu bringen und mitzuverwerten. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy