5 StR 110/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS v om 3 . Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Mai 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2010 wird g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren in den Fällen II.3 bis II.8 der Urteil s- gründe nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt; ins o weit werden die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufe r- legt; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen II.1 und II.2 die tateinheitlichen Verurteilu n- gen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schut z- befohlenen entfallen, bb) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen II.1 und II.2 verhängten Einzelstrafen und im Au s- spruch der Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auc h über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in zwei Fäll en in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kinde s , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass sechs Monate als vollstreckt gelten (Art. 6 MRK). Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat en tsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschluss formel ersichtlichen Teilerfolg. 1. In den Fällen II.3 bis II.8 der Urteilsgründe ist Verjährung eingetr e- ten. Die Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 27. Juli 1998 dem vierzehnten Geburtstag der Geschädigten ausgegangen, so dass eine Verurteilung nur auf § 174 StGB gestützt werden konnte. Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Kat a- log des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung g ilt rückwi r- kend nur für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin nicht ve r- jährt waren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest. Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch zugu nsten des Angeklagten (vgl. F i- scher, StGB, 58. Aufl., § 78a Rn. 6) nur auf einen Zeitraum der Tatbeg e- hung geschlossen werden, der der Verjährung unter liegt. Als erste die Ve r- jährung unterbrechende Handlung kommt die Anordnung einer Beschu l- di g tenvernehmun g vom 22. August 2005 in Betracht (UA S. 21). 2. Aus den gleichen Erwägungen muss in den Fällen II.1 und II. 2 die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. 1 2 3 4 5 - 4 - 3. Der Wegfall der Einzelstrafen in d en Fällen II. 3 bis II.8 führt zur Au f- hebung des Gesamtstrafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II.1 und II.2 verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bzw. von einem Jahr Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Es ist nicht sicher auszuschli e- ßen, dass sich der Fehler auf die jeweiligen Einzelstrafbemessungen ausg e- wirkt hat. Dag e gen weist die Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall II.9 keinen Rechtsfehler auf; sie kann ebenso bestehen bleiben wie die En t scheidung über die Kompens ation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e rung . Basdorf Brause Schaal Schneider König 6
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