BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 110/15 vom 13. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten g egen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 21. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision der Angeklagten S . bemerkt der Senat ergänzend: 1. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die au s- gegen den Zeugen Br . geführten Ermittlungsverfahren nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO jedenfalls insoweit n icht zu beanstanden ist, als dort die Tatsache und die Umstände der durch die Angeklagte erstatteten Strafanzeige betroffen sind. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem mit ihr verfolgten Anliegen der Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung (vgl. d azu BT - Drucks. 15/1508 S. 26 f.; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 9a) lässt sich eine Einschränkung auf Urkunden aus dem gerade anhängigen Verfahren en t- nehmen (aM SK - St PO /Velten, 4 . Aufl., § 256 Rn. 33). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Urk unde, hat das Gericht ihnen im Rahmen seiner Aufkl ä- rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzugehen. Dass solche Zweifel hier b e- standen haben könnten, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. - 3 - Die Strafkammer hat die bezeich nete Urkunde insoweit verwertet, als das D a- tum der Anzeige erstattung und die Größe des vorgefundenen Duschkopfs b e- troffen waren. Hingegen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Urteil auch auf den Inhalt einer rechtsfehlerhaft lediglich aufgrund eine r Vorsitze n- denverfügung verlesenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des hiesigen Zeugen Br . gestützt ist (UA S. 46/47). Das wird von der Revis i- on auch nicht behauptet (RB S. 11). Unter diesen Vorzeichen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Mangel ausgeschlossen werden. 2. Dass die Strafkammer die von einem privatrechtlich organisierten Kranke n- haus herrührenden Arztbriefe rechtsfehlerhaft nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verlesen hat (vgl. zuletzt BGH, Besch luss vom 3. Februar 2015 3 StR 557/14 Rn. 6 f.), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Der Senat kann dabei dahingestellt lassen, ob die darin enthaltenen Befunde wie hier ausschließlich geschehen (UA S. 79 f.) auf der Grundlage des Sachverstä n- dig engutachtens hätten verwertet werden dürfe n (vgl. BGH, Urteil vom 7. J u- ni 1956 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293 f.; Beschluss vom 17. Nove m- ber 1987 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; jeweils mwN). Denn das Urteil würde auf dem geltend gemachten Verfahren s- fehler nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Die sachverständig beratene Stra f- kammer hat nämlich eine in der Sache ohnehin überaus fernliegende Dr o- genabhängigkeit der Angeklagten S . mit Persönlichkeitsdepravation für d ie allein maßgebende Tatzeit (2010) in nicht zu beanstandender Weise ve r- neint (UA S. 78 f.). Ohne Berücksichtigung der Arztbriefe, die den vier Jahre später gegebenen Zustand der Angeklagten betrafen (2014), wäre sie zu ke i- nem anderen Ergebnis gelangt. - 4 - 3. Das Urteil legt unter detaillierter Wiedergabe vor der Polizei gemachter A n- gaben des Zeugen Br . seit dem 18.12.2010 bis heute (fast 4 Jahre später) in den wesentlichen Pun k- (UA S. 61). Entgegen der Meinung der Revision Befragungen des Zeugen umfassend darzulegen. Angesichts einer Vielzahl von gegen die Angeklagten sprechenden, außerhalb der Aussa ge des Zeugen li e- genden Beweismitteln, nicht zuletzt ferner eines Geständnisses der Angekla g- ten S . gegenüber der Sachverständigen, war eine Aussage - gegen - Aussage - Konstellation mit den dafür geltenden erhöhten Darstellungspflichten nicht gegeben. San der Dölp König Bellay Feilcke
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