Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung : jaStPO § 302 Abs. 1Satz 1Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärtenRechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mitder Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrages für denWeigerungsfall gedrängt hatte.BGH, Beschluß vom 20. April 2004 5 StR 11/04 LG Berlin 5 StR 11/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. April 2004in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 19. Mai 2003, soweit es diesen An-geklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen 14 Fällen derSteuerhinterziehung, zehnmal qualifiziert nach § 370a AO, unter Einbezie-hung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei Mitange-klagte, gegen die das Urteil rechtskräftig ist, wurden wegen des gleichenSchuldspruchs zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren bzw. ebenfalls dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung betrifft die im Zusam-menwirken mehrerer Firmen arbeitsteilig mit mindestens fünf gesondert Ver-folgten betriebene Hinterziehung von insgesamt 3,4 nrnu-ern im Zusammenhang mit dem Erwerb und Weiterverkauf von Gold. DieRevision des Angeklagten R hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der vom Angeklagten R imAnschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht erweist sichals unwirksam. Aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens liegt - 3 -ein Ausnahmefall vor, in dem die grundsätzlich unwiderrufliche und unan-fechtbare Verzichtserklärung als unwirksam anzusehen ist (vgl. BGHSt 45,51, 53).a) Der Rechtsmittelverzicht erfolgte als Reaktion des AngeklagtenR auf die Androhung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, dieAufhebung der unmittelbar zuvor mit Urteilsverkündung beschlossenen Au-ßervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten R für denFall seiner Verweigerung eines sofortigen Rechtsmittelverzichts zu beantra-gen. Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat den Sachvortrag der Re-vision in diesem Zusammenhang für erwiesen. Die Staatsanwaltschaft ist ihmin ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten; dem Vortrag entgegenste-hende dienstliche Erklärungen sind nach Eingang der Revisionsschriftennicht erfolgt.Dem Vorgang war folgendes vorangegangen: Alsbald nach Anklage-erhebung wurden Verständigungsgespräche zwischen den Verfahrensbetei-ligten initiiert; gegen R wurde das Hauptverfahren ohne Gewährungeiner Erklärungsfrist worauf erst später verzichtet wurde eröffnet; es er-folgte dann eine ganz ungewöhnlich zügige, bereits zehn Tage nach Ankla-geerhebung vollzogene Aburteilung von drei Angeklagten nach gut zweistün-diger Hauptverhandlung in einem umfangreichen Steuerstrafverfahren.Vor diesem Hintergrund stützen insbesondere zwei weitere unge-wöhnliche Verfahrensvorgänge das Revisionsvorbringen: Zum einen ist esdie im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag abgegebene, vom Gerichtunwidersprochen hingenommene und protokollierte Erklärung des Staatsan-walts, bei allen drei Angeklagten stehe nach Strafanträgen über erheblicheGesamtfreiheitsstrafen, die der anschließenden Verurteilung entsprachen im Falle der Rechtskraft des Urteils einer Haftverschonung nichts entgegen.Zum anderen ist es der Umstand, daß die Hauptverhandlung nach Verkün-dung des Urteils und der Haftverschonungsbeschlüsse sowie den Rechts- - 4 -mittelverzichtserklärungen der beiden Mitangeklagten zu einer Beratung desAngeklagten R mit seinem Verteidiger vor Abgabe der in Streit stehen-den Rechtsmittelverzichtserklärung eigens unterbrochen wurde.b) Nach den der Urteilsfindung vorangegangenen Verständigungs-gesprächen deutet die Ankündigung des Staatsanwalts, er werde die Aufhe-bung der mit Urteilsverkündung beschlossenen Außervollzugsetzung desHaftbefehls für den Fall mangelnder Bereitschaft des Angeklagten R zum Rechtsmittelverzicht beantragen, ebenso wie bereits die Erklärung desStaatsanwalts zur Haftverschonung im Schlußvortrag klar darauf hin, daßjedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verständigung im Strafver-fahren in unstatthafter Weise (BGHSt 43, 195, 204 f.; 45, 227, 230 f.) mit derZusage eines Rechtsmittelverzichts verknüpft werden sollte. Entscheidendfür die Annahme einer unzulässigen Willensbeeinflussung zum Nachteil desAngeklagten ist hier indes, daß sich die Sicht der Staatsanwaltschaft auf eineAbhängigkeit zwischen Haftverschonung und Rechtsmittelverzicht als ekla-tant sachwidrig erweist. Dadurch hebt sich der vorliegende Sachverhalt vondem in BGHSt 17, 14 entschiedenen Fall eines letztlich als wirksam erach-teten Rechtsmittelverzichts nach einem ebenfalls bedenklichen, aber nicht ingleicher Weise unvertretbaren staatsanwaltlichen Haftantrag noch ab.Die nach § 268b StPO mit Urteilsverkündung zu treffende Haftent-scheidung darf grundsätzlich nicht von der Rechtskraft eines Urteils abhän-gen, soweit dabei wie hier über die Fortdauer der Untersuchungshaft we-gen Fluchtgefahr bzw. über eine Außervollzugsetzung der aus diesem Grun-de angeordneten Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Regelmäßig besteht auch hier ist nichts Abweichendes ersichtlich kein tragfähiger Grund, ei-nem Angeklagten, der die Überprüfung einer gegen ihn ergangenen landge-richtlichen Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mit demRechtsmittel der Revision erstrebt, eine Außervollzugsetzung der wegenFluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft etwa zu versagen, die ihmohne ein solches zulässiges Rechtsmittel gewährt werden könnte. - 5 -c) Der Generalbundesanwalt meint, eben wegen dieser klarenRechtslage könne der Verteidiger seinem Mandanten bei der dem Rechts-mittelverzicht vorangegangenen Beratung nur die Aussichtslosigkeit des vondem Staatsanwalt angekündigten Antrags deutlich gemacht haben; danachscheide eine relevante negative Einflußnahme auf den anschließend abge-gebenen Rechtsmittelverzicht aus. Dieser Auffassung vermag der Senatnicht zu folgen. Es bleibt dabei nämlich, wie die Verteidigung zutreffend ein-wendet, folgendes außer acht: Das Gericht hat es schon anläßlich der ohneweiteren Einwand entgegengenommenen protokollierten Erklärung desStaatsanwalts zur Haftfrage in seinem Schlußantrag und dann insbesonderebei der sachwidrigen Ankündigung des Antrags auf Aufhebung des Haftver-schonungsbeschlusses verabsäumt, dieser unsachgemäßen Haltung zurHaftfrage deutlich entgegenzutreten. Angemessen wäre allein gewesen, dieVerhandlung alsbald zu schließen und dem Angeklagten anheim zu geben,sich die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels in der hierfür vorgesehenenWochenfrist zu überlegen. Stattdessen war das Gericht letztlich in ebenfallsunzulässiger Verknüpfung mit der vorangegangenen Verfahrensabsprache durch Gewährung einer nach dem Verfahrensstand sachlich nicht gerecht-fertigten Pause bestrebt, den Angeklagten an Ort und Stelle zu einer Erklä-rung über einen alsbaldigen Rechtsmittelverzicht zu veranlassen (vgl. dazuBGHSt 19, 101, 102 ff.).Damit hat sich das Gericht den vom Staatsanwalt mit seiner An-tragsankündigung ausgehenden Druck aus der maßgeblichen Sicht des indiese Situation gebrachten Angeklagten so weitgehend zueigen gemacht,daß infolge der Art und Weise dieses gesamten Vorgehens der Rechtsmittel-verzicht des erkennbar auf den Gedanken sofortiger Haftentlassung fixiertenAngeklagten wegen hierdurch hervorgerufener schwerwiegender Willens-mängel als unwirksam zu werten ist. In der gegebenen Situation hätte dasGericht keine sofortige Rechtsmittelverzichtserklärung entgegennehmendürfen. Die fristgerecht eingelegte Revision ist mithin zulässig. - 6 -d) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Aus-nahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Wil-lensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekom-mens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommtes nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auchdaraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Ab-sprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH An-frage des 3. Strafsenats NJW 2003, 3426). Es kann auch offenbleiben, obein Fall der Verständigung vorliegt, in dem die Frage des Untersuchungs-haftvollzugs zu einem maßgeblichen, dabei aber nicht konnexen, sachwid-rigen Absprachegegenstand gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. Fe-bruar 2004 4 StR 371/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), undwelche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls hieraus, auch für die Wirk-samkeit des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts, zu ziehen wären.2. In der Sache hat die Revision mit der auf Verletzung des § 261StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, die der im Zusammenhang mit dermißglückten Verständigung erhobenen Rüge zu entnehmen ist.a) Bei der vorliegenden Verfahrensgestaltung läßt sich aus dem Um-stand, daß der Verteidiger an dem nunmehr beanstandeten strafprozeß-rechtlich zweifelhaften Vorgehen von Gericht und Staatsanwaltschaft weitge-hend mitgewirkt hat, eine Beschränkung der Rügebefugnis nicht herleiten.Da die Sachrüge, soweit absehbar, in keinem Anklagepunkt zurDurchentscheidung auf Freispruch führen würde, bedarf es keiner Entschei-dung, inwieweit das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung standhielte. Soweitdies nicht der Fall wäre, müßte zwar die Erstreckung einer Urteilsaufhebungauf die Nichtrevidenten nach § 357 StPO in Betracht gezogen werden. Dar-aus folgt indes kein Vorrang der sachlichrechtlichen Überprüfung gegenüberder Verfahrensrüge (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 357 Rdn. 5). - 7 -b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Urteil allein daraufgestützt, die Angeklagten hätten in der Hauptverhandlung die ihnen mit derAnklageschrift zur Last gelegten Taten in dem zuvor festgestellten Umfangeingeräumt (UA S. 12). Daß dies bezogen auf den Angeklagten R vondessen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht getragen wird, ist offen-sichtlich. Dieser Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung zur Sachelediglich erklärt, daß er den Vorwürfen der Anklage nicht entgegentrete unddas in Aussicht gestellte Strafmaß akzeptiere; daneben äußerte er sich zuseinen persönlichen Verhältnissen (S. 4 des Hauptverhandlungsprotokolls).Es ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, daß der AngeklagteR darüber hinaus Fragen zur Sache beantwortet hätte. Weitere Äuße-rungen sind nicht protokolliert, abgesehen von einer Erklärung im letztenWort. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ausgerechnet jenes letzteWort des Angeklagten R erstmalig ein inhaltsbezogenes Geständnisenthalten haben könnte.Ein irgendwie geartetes auch nur schlankes Geständnis, daseinen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einenSchuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten (vgl. BGHSt43, 195, 204), läßt sich diesem Einlassungsverhalten nicht entnehmen. Einbloßer Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Verständigung als Basisfür eine Verurteilung mit tragfähigem Schuldspruch selbstverständlich nichtaus.c) Die Verurteilung des Angeklagten R kann auch nicht deshalbauf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen, weil sich das Gericht etwaallein auf die geständigen Einlassungen der zur Sache aussagenden beidenMitangeklagten stützen durfte. Ganz abgesehen von der dem entgegen-stehenden knappen Begründung der Beweiswürdigung im Urteil würde esinsoweit an jeglicher kritischer Hinterfragung der geständigen Angaben derMitangeklagten fehlen, wie sie namentlich nach im Rahmen einer Verständi-gung abgegebenen Geständnissen unerläßlich wäre (BGHSt 48, 161). Im - 8 -übrigen wäre hier eine ähnlich kritische Beweiswürdigung für den Fall erfor-derlich gewesen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine nichtweiter hinterfragte geständige Erklärung zur Sache abgegeben hätte.3. Zur Sache beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise andas neue Tatgericht: Zu den eigentlichen eigenen Tathandlungen des Ange-klagten R , insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigung vonScheinrechnungen nach tatsächlich umsatzsteuerfreien Goldeinkäufen, fehltes an jeglichen näheren konkreten Feststellungen. Die Gesamtdauer seinermonatlichen Entlohnungen wird nicht hinreichend deutlich. Daß die Revisionallein schon aus der Divergenz zwischen deren geringer Höhe und den fest-gestellten üppigen Erlösen des Mitangeklagten H (UA S. 12) Beden-ken gegen die Zumessung gleich hoher Einzelstrafen herleitet, erscheintnachvollziehbar. Zu § 370a AO verweist der Senat auf die bestehenden Be-denken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. Harms in Fest-schrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413; Park wistra 2003, 328 m.w.N.).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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