5 StR 11/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 10. September 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde (UA S. 4, 13) entnimmt der Senat zwei einschl344gige Vorverurteilungen des Angeklagten zu auch vollstreckten Freiheitsstrafen ab 1997 durch deutsche Gerichte, deren zun344chst zur Be-w344hrung ausgesetzte Strafreste von einem Jahr und einem Monat Freiheits-strafe nach Widerruf und nach Vollstreckung von zwei Jahren einer in der T374rkei verh344ngten f374nfj344hrigen Freiheitsstrafe bis in das Jahr 2006 vollstreckt worden sind. Damit ist das Gebot, verwertete Vorstrafen im Urteil festzustel-len (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 267 Rdn. 18; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 46 Rdn. 38), gerade noch erf374llt. Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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