5 StR 111/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 20 11 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de s Landg e- richts Pot s dam vom 9. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfe hlerfrei den bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D . angenommen. D ie missverständli che Formulierung (UA S. 29, 35) ve r- steht der Senat dahin, dass der Angeklagte im Zeit punkt des Angriffs au f- grund des Vorgeschehens damit rechnete, dass sich im Fahrzeug noch we i- tere Pers o nen befanden. Der Senat kann die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt ha t einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, den Schul d- spruch von tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in fah r- lässige Körperverletzung abzuändern. Dieser Zusatz hindert den Senat - 3 - aber nicht an der uneingeschränk ten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 mwN). Basdorf Brause Schaa l Schneider Bellay
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