5 StR 111/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschloss en: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Lübeck vom 4. November 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Straf ausspruch und in soweit , als eine Anordnung nach § 64 StGB unterblieben ist, mit den Feststellungen au f- gehoben . Die weiterge hende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass im Blick auf eine potentiell gesamtstrafenfähige Verurte i- lung in den Niederlanden zu einem Jahr Freiheitsstrafe neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass de r A n- Konsum von Kokain fortwährend steigerte, wurde er von seiner Ehefrau zu einer Entwöhnungsbehandlung angemeldet, an der er auch teilnahm. Nach einer Phase, in der er ohne Betäu bungsmittel auskam, begann der Angekla g- te ab Ende des Jahres 2006 erneut damit, Kokain zu konsumieren, zunächst gelegentlich und zuletzt nach seinen Angaben regelmäßig in Mengen von m Zeitpun kt der Tatbegehung ständig etwas Kokain bei sich , wofür das Geld aus dem Ve r- (UA S. 16). Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht au f- drängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Ent ziehungsanstalt zu prüfen. Aufgrund der Feststellungen lag ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB nahe. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Kokainkonsum des Angeklagten und den Taten, die sich ebenfalls auf Kokain beziehen, kann nicht vo n vornherein ausgeschlossen werden. Die wiedergegebenen Angaben des Angeklagten zur Finanzierung seines Ko n- sums mit legalen Einkünften stehen in Widerspruch zu der Urteilsfeststellung, dass die Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Call - Shop für den L e- bens unterhalt seiner Familie nicht ausreichten und seine Kinder deshalb staatliche Unterstützungsleistungen bezogen. 2. Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Maßregel nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat kann auch nicht ausschließen, das s sich die Nichtanordnung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Aus diesem Grund hebt er auch den gesamten Straf ausspruch auf. D as neue Tatgericht wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachverständigen auch die Frage einer 2 3 4 5 - 4 - erheblichen Verminderung der Schuldfähi gkeit des Angeklagten § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor umfassend zu würdigen haben . 3. Da der Straf ausspruch bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist , b e- darf es keines Eingehens mehr auf die vom Angeklagten erhobenen Verfa h- ren s rügen, insbesondere die Frage etwa verminderter Schuldfähigkeit betre f- fend . Dagegen hat der Senat den im Blick auf die niederländische Verurte i- lung im Wege der fiktiven Gesamtstrafenbildung vorgenommenen Vollstr e- ckungsabschlag von neun Monaten aufrecht erhalten, weil dieser rechtsfe h- lerfrei erfolgt is t. Bestehen bleiben kann auch die Verfallsanordn ung. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 6 7
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